Artikel 15 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Telekopie oder auf elektronischem Wege Folgendes mit:
a) am Montag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen, für welche Anträge auf Abschluss eines Lagervertrages gestellt worden sind;
b) vor dem Donnerstag jeder Woche, unterteilt nach der Dauer der Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen worden sind, sowie eine Übersicht über die Erzeugnisse und Mengen, für welche Verträge abgeschlossen worden sind;
c) monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und die entsprechenden Gesamtmengen;
d) monatlich die tatsächlich einlagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen, für welche die vertragliche Lagerzeit beendet ist;
e) monatlich im Fall der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß Artikel 9 Absatz 5 die Erzeugnisse und Mengen, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die vorgesehenen und die geänderten Monate der Auslagerung.
(3) Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird regelmäßig nach dem in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Verfahren überprüft.
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