Artikel 14 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE UND SANKTIONEN
Artikel 14
Rückverweise
Wird festgestellt und von der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen einzelstaatlichen Behörde überprüft, dass ein Vertragspartner bei der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für die Dauer von sechs Monaten nach der Feststellung von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen.
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