Artikel 8 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte maßgebliche Tatbestand.
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