Artikel 10 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Falls ein Fall höherer Gewalt die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners beeinträchtigt, so bestimmt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Diese Stelle meldet der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
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