Artikel 11 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Wird der Beihilfebetrag im Voraus pauschal festgesetzt, so muss
a) der Antrag auf Abschluss eines Vertrages bei der zuständigen Interventionsstelle entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;
b) die zuständige Interventionsstelle jedem Antragsteller durch Einschreiben, Telekopie, auf elektronischem Wege oder gegen Empfangsbestätigung die Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Vertrages am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung mitteilen, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.
Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der unter Buchstabe b genannten Mitteilung. Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c dementsprechend genau an.
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