Artikel 2 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2
(1) Ein Vertrag über die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch wird zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragspartner“ genannt, abgeschlossen,
a) die seit mindestens zwölf Monaten in der Vieh- und Fleischwirtschaft tätig und in einem der von den Mitgliedstaaten festzulegenden öffentlichen Register eingetragen sind und
b) denen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.
(2) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für unter zwölf Monate alte Lämmerschlachtkörper und Schlachtkörperteile gewährt, die als Erzeugnisse von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität höchstens zehn Tage vor dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Tag der Einlagerung gewonnen wurden und von mindestens in den zwei letzten Monaten in der Gemeinschaft gehaltenen Tieren stammen.
(3) Das Fleisch darf nicht Gegenstand eines Lagerhaltungsvertrages sein, wenn bei ihm die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind. Die auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwendenden Höchstwerte sind die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Verfahren bestimmt.
(4) Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine noch festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten.
(5) Das Fleisch muss in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert werden.
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