Artikel 5 — Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
(1) Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Sicherheitsbetrag beträgt höchstens 30 v. H. des beantragten Beihilfebetrags.
(2) Es gelten die folgenden Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85: Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden und mindestens 90 v. H. der Vertragsmenge sind während der vertraglichen Lagerzeit unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern.
(3) Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 findet keine Anwendung.
(4) Die Sicherheit wird bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluss oder des Ausschreibungsangebots unverzüglich freigegeben.
(5) Ist der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Endtermin für die Einlagerung überschritten, so wird gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit einbehalten.
Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 wird die Beihilfe nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 mehr als zehn Tage beträgt.
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