Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen — Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL III ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen
Rückverweise
Die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
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