Artikel 6 Pflichten des Herstellers — Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL III ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 6 Pflichten des Herstellers
Rückverweise
(1) Das „OASIS-Format“ bezieht sich auf die technischen Spezifikationen des OASIS-Dokuments SC2-D5, Format für Kraftfahrzeug-Reparaturinformation, Fassung 1.0, 28. Mai 2003 (verfügbar über http://www.oasis-open.org/committees/download.php/2412/Draft%20Committee%20Specification.pdf) und die Abschnitte 3.2, 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 des OASIS-Dokuments SC1-D2, Spezifikationsvorschriften Autoreparatur, Fassung 6.1, 10.1.2003 (verfügbar über http://lists.oasis-open.org/archives/autorepair/200302/pdf00005.pdf), unter ausschließlicher Verwendung offener Text- und Grafikformate.
(2) Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:
a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
b) Servicehandbücher,
c) technische Anleitungen,
d) Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
e) Schaltpläne,
f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
h) Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information
i) Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten.
(4) Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
(5) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen, für die Instandhaltung benötigten Teilen und Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten diskriminierungsfrei die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.
(6) Für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.
(7) Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Typgenehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und den in Absatz 5 genannte Informationen nachweisen. Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, so stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.
(8) Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformation im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.
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