Artikel 7 Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation — Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL III ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 7 Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation
Rückverweise
(1) Der Hersteller kann für den Zugang zu der unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformation eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben; eine Gebühr ist nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn sie eine abschreckende Wirkung zeigt, indem der Umfang der Nutzung durch unabhängige Marktteilnehmer nicht berücksichtigt wird.
(2) Der Hersteller bietet Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.
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