Artikel 10 Typgenehmigung — Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL IV PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 10 Typgenehmigung
Rückverweise
(1) Ab dem 2. Juli 2007 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbezüglichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten.
(2) 1. September 2009
1
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1. September 2010
1
(3) 1. Januar 2011
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1. Januar 2012
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(4) 1. September 2014
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1. September 2015
(5) 1. September 2015
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1. September 2016
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