ANHANG II Änderung der Richtlinie 70/156/EWG — Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen
Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Satz nach dem letzten Gedankenstrich angefügt:
2. In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:
3. In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinien“ die Worte: „oder Verordnungen“ eingefügt:
4. In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:
5. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Worten „einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n)“ die Worte „oder Verordnung(en)“ eingefügt.
6. In Anhang IV Teil I erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
7. In Anhang IV Teil I werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.
8. In Anhang VII Nummer 4 werden nach den Worten „im Fall einer Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt.
9. In Anhang VII Nummer 5 werden nach „die letzte Richtlinie die Worte“„oder Verordnung“ eingefügt.
10. In Anhang XI Anlage 1 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
12. In Anhang XI Anlage 2 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
13. In Anhang XI Anlage 2 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.
14. In Anhang XI Anlage 3 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
15. In Anhang XI Anlage 3 wird die Nummer 11gestrichen.
16. In Anhang XI Anlage 4 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
17. In Anhang XI Anlage 4 wird die Nummer 11 gestrichen.
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