Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;
KAPITEL II — SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR
Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:
a) Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;
b) Kennzeichung;
c) Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;
d) alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person.
Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.
(1) Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.
(2) Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.
(3) Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.
Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
KAPITEL III — SICHERHEITSBEWERTUNG, PRODUKTINFORMATIONSDATEI, NOTIFIZIERUNG
(1) Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.
Die verantwortliche Person stellt sicher, dass
a) die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in einer endgültigen Zusammensetzung bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt werden,
b) bei der Sicherheitsbewertung ein angemessenes Beweiskraftkonzept für die Überprüfung der Daten aus allen vorhandenen Quellen angewendet wird,
c) der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel hinsichtlich zusätzlicher sachdienlicher Informationen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Mittels ergeben haben, aktualisiert wird.
Der erste Unterabsatz gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden.
Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen Anforderungen zu ermöglichen. Die Leitlinien werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang I Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten:
a) verbotene Stoffe
b) Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist
c) Farbstoffe
d) Konservierungsstoffe
e) UV-Filter
(2) Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission, den Anwendungsbereich von Anhang IV auf Haarfärbemittel auszudehnen, dürfen diese Mittel keine Farbstoffe zum Färben des Haares enthalten außer die in Anhang IV aufgeführten, sowie keine Farbstoffe zum Färben der Haare, die zwar dort aufgeführt sind, aber deren Gebrauch nicht den Bedingungen dieses Anhangs entspricht.
Die im ersten Unterabsatz genannte Entscheidung der Kommission zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. Jedoch kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für sicher befunden worden ist. Die Kommission trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 3 ist Folgendes untersagt:
a) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden ist, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde;
b) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde;
c) die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung;
d) die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, nach dem Datum, an dem diese Versuche durch eine oder mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) oder in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte, validierte Alternativmethoden ersetzt werden müssen.
(2) Die Kommission hat nach Anhörung des SCCS und des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD Zeitpläne für die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) einschließlich der Fristen für die stufenweise Einstellung der verschiedenen Versuche erstellt. Die Zeitpläne wurden am 1. Oktober 2004 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a, b und d endete am 11. März 2009.
(1) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:
a) den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;
b) den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe; hiervon ausgenommen sind Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten, Gratisproben und Einmalpackungen; bei Vorverpackungen, die in der Regel als Großpackungen mit mehreren Stücken verkauft werden und für die die Gewichts- und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist, ist die Angabe des Inhalts nicht erforderlich, sofern die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn sie von außen leicht zu erkennen ist oder wenn das Erzeugnis in der Regel nur als Einheit verkauft wird;
c) das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und insbesondere mit Artikel 3 vereinbar ist („Mindesthaltbarkeitsdatum“).
d) die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;
Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung dieser Verordnung auf dem Wege der Marktkontrolle der auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel. Sie führen angemessene Kontrollen der kosmetischen Mittel und, der Wirtschaftsteilnehmer in angemessenem Umfang anhand der Produktinformationsdateien sowie gegebenenfalls physikalische Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf der Grundlage angemessener Proben durch.
Die Mitgliedstaaten überwachen auch die Einhaltung der Grundsätze zur guten Herstellungspraxis.
Die Mitgliedstaaten statten die Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden aus.
Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten. Diese Überprüfungen und Bewertungen werden mindestens alle vier Jahre durchgeführt, und ihre Ergebnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und mittels elektronischer Kommunikationsmittel sowie gegebenenfalls anderer Mittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(1) Im Falle ernster unerwünschter Wirkungen melden die verantwortliche Person und die Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die ernsten unerwünschten Wirkungen aufgetreten sind, unverzüglich folgende Angaben:
a) alle ernsten unerwünschten Wirkungen, die ihnen bekannt sind oder deren Kenntnis vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann;
b) den Namen des jeweiligen kosmetischen Mittels, der dessen genaue Identifizierung ermöglicht;
(1) Unbeschadet Absatz 4 fordern die zuständigen Behörden die verantwortliche Person auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt wird:
a) die in Artikel 8 genannte gute Herstellungspraxis;
b) die in Artikel 10 genannte Sicherheitsbewertung;
c) die in Artikel 11 genannten Anforderungen an die Produktinformationsdatei;
d) die in Artikel 12 genannten Vorschriften zu Probenahme und Analyse;
e) die in den Artikeln 13 und 16 genannten Meldepflichten;
f) die in den Artikeln 14, 15 und 17 genannten Einschränkungen für Stoffe;
g) die in Artikel 18 genannten Vorschriften über Tierversuche;
h) die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 5 und 6 genannten Kennzeichnungsvorschriften;
i) die in Artikel 20 genannten Vorschriften über Werbeaussagen über das Mittel;
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die richtige Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, und übermitteln einander alle Informationen, die für eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Die Kommission sorgt für die Organisation eines Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu koordinieren.
(3) Die Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von Initiativen erfolgen, die auf internationaler Ebene verfolgt werden.
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem ein kosmetisches Mittel bereitgestellt wird, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, um die Überprüfung ersuchen, ob die Produktinformationsdatei die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt und ob die in der Datei enthaltenen Angaben einen Nachweis der Sicherheit des kosmetischen Mittels darstellen.
Die ersuchende zuständige Behörde muss ihr Ersuchen begründen.
Auf ein solches Ersuchen hin führt die ersuchte zuständige Behörde die Überprüfung unverzüglich und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit durch und unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde von ihren Erkenntnissen.
KAPITEL X — DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Bedarf ein von der Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgehendes mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit einer gemeinschaftsweiten Regelung, kann die Kommission nach Anhörung des SCCS die Anhänge II bis VI entsprechend ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 32 Absatz 3 erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 32 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
(2) Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS die Anhänge III bis VI und den Anhang VIII ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS Anhang I ändern, sofern dies nötig erscheint, um die Sicherheit in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss „Kosmetische Mittel“ unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Sicherheitsbericht für ein kosmetisches Mittel muss mindestens Folgendes enthalten:
TEIL A –Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel
1.Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses
Die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe (einschließlich chemischer Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS, wenn möglich) und ihrer beabsichtigten Funktion. Bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Codenummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten.
2.Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels
Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische sowie des kosmetischen Mittels.
Die Stabilität des kosmetischen Mittels unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen.
3.Mikrobiologische Qualität
Die mikrobiologischen Spezifikationen der Stoffe oder Gemische und des kosmetischen Mittels. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen kosmetische Mittel, die in der Nähe der Augen, auf Schleimhäuten im Allgemeinen, auf geschädigter Haut, bei Kindern im Alter von weniger als drei Jahren, bei älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Immunantwort angewendet werden.
Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests.
4.Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial
Die Reinheit der Stoffe und Gemische.
Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind.
Die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität.
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN
Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile
CAS-Nummer
EG-Nummer
Art des Mittels, Körperteile
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
Sonstige
a
b
c
d
e
f
g
h
i
1a
Borsäure, Borate und Tetraborate, ausgenommen Stoff Nr. 1184 in Anhang II
Boric acid
10043-35-3/11113-50-1
233-139-2/234-343-4
a)Puder
a)5 % (als Borsäure)
a)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden, wenn die Konzentration an freiem löslichen Borat mehr als 1,5 % (als Borsäure) beträgt
a)Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut anwenden
b)Mundmittel
b)0,1 % (als Borsäure)
b)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden
b)Nicht verschluckenNicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden
c)Andere Mittel (außer Badezusätze und Haarwellmittel)
c)3 % (als Borsäure)
Einleitung
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung umfasst ein Farbstoff auch seine Salze und Lacke, und wird ein Farbstoff als ein bestimmtes Salz ausgedrückt, so umfasst es auch seine anderen Salze und Lacke.
Laufende Nummer
Bezeichnung der Stoffe
Bedingungen
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung
Colour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile
CAS-Nummer
EG-Nummer
Farbe
Art des Mittels, Körperteile
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
3
Dinatrium-5,7-dinitro-8-oxidonaphthalin-2-sulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
10316
Gelb
Einleitung
1.
In dieser Liste gelten als:
Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Äthanolamine; Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat
Ester: Methyl-, Ethyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester.
2.
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieses Anhangs enthalten und die Formaldehyd abspalten, müssen bei der Kennzeichnung den Hinweis „enthält Formaldehyd“ tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet.
Laufende Nummer
Bezeichnung der Stoffe
Bedingungen
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN
Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile
CAS-Nummer
EG-Nummer
Art des Mittels, Körperteile
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist in Anhang VIII anzugeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.
Laufende Nummer
Validierte Alternativmethode
Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise
A
B
C
TEIL A - Aufgehobene Richtlinie und ihre späteren Änderungen (gemäß Artikel 33)
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169
Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
ABl. L 192 vom 31.7.1979, S. 35
Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982
ABl. L 63 vom 6.3.1982, S. 26
Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982
ABl. L 167 vom 15.6.1982, S. 1
Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983
ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 25
Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983
ABl. L 188 vom 13.7.1983, S. 15
Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983
ABl. L 275 vom 8.10.1983, S. 20
Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983
ABl. L 332 vom 28.11.1983, S. 38
Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984
ABl. L 228 vom 25.8.1984, S. 31
Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985
ABl. L 224 vom 22.8.1985, S. 40
Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986
ABl. L 138 vom 24.5.1986, S. 40
Richtlinie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986
ABl. L 149 vom 3.6.1986, S. 38
Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987
ABl. L 56 vom 26.2.1987, S. 20
Richtlinie 88/233/EWG der Kommission vom 2. März 1988
ABl. L 105 vom 26.4.1988, S. 11
Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 46
Richtlinie 89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989
„Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
c) „Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
d) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;
e) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
f) „Endverbraucher“: entweder ein Verbraucher, der das kosmetische Mittel verwendet, oder eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet;
g) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
h) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;
i) „Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;
j) „harmonisierte Norm“: eine Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft von einem der Europäischen Normungsgremien angenommen worden ist, die in Anhang I jener Richtlinie aufgeführt sind;
k) „Nanomaterial“: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern;
l) „Konservierungsstoffe“: Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen;
m) „Farbstoffe“: Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben; des Weiteren gelten auch die Vorstufen oxidativer Haarfärbestoffe als Farbstoffe;
n) „UV-Filter“: Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen bestimmte UV-Strahlung zu schützen;
o) „unerwünschte Wirkung“: eine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist;
p) „ernste unerwünschte Wirkung“: eine unerwünschte Wirkung, die zu vorübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Krankenhausaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt;
q) „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;
r) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten kosmetischen Mittels abzielt;
s) „Rahmenrezeptur“: eine Rezeptur, in der die Kategorie oder Funktion der Bestandteile und ihre Höchstkonzentration im kosmetischen Mittel aufgeführt ist oder die relevante quantitative und qualitative Angaben enthält, falls ein kosmetisches Mittel von einer solchen Rezeptur nur teilweise oder gar nicht abgedeckt ist. Die Kommission stellt ein System zur Verfügung, das die Erstellung einer Rahmenrezeptur ermöglichen, und passt sie regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an.
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, nicht als kosmetische Mittel.
(3) Angesichts der unterschiedlichen Definitionen verschiedener Institutionen für den Begriff „Nanomaterialien“ passt die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Nanotechnologie Absatz 1 Buchstabe k an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die in weiterer Folge später auf internationaler Ebene vereinbarten Definitionen an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Ist der Hersteller eines innerhalb der Gemeinschaft hergestellten kosmetischen Mittels, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person, die das Mandat schriftlich annimmt.
(5) Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.
Der Importeurkann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
(6) Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltungder geltenden Anforderungen berührt sein kann.
Die Übersetzung von Informationen im Zusammenhang mit einem kosmetischen Mittel, das bereits in Verkehr gebracht wurde, gilt nicht als Änderung dieses Produkts dahingehend, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung berührt sein könnte.
(1) Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden.
(2) Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Wenn das kosmetische Mittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, informieren die verantwortlichen Personen außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Mittel auf dem Markt bereitgestellt haben, und des Mitgliedstaats, in denen die Produktinformationsdatei leicht zugänglich ist; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(3) Die verantwortlichen Personen kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken, die von kosmetischen Mitteln ausgehen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Insbesondere händigen die verantwortlichen Personen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität spezifischer Aspekte des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die für diese Behörde leicht verständlich ist.
(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob
die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,
der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,
gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.
(3) Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass
ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;
ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dassdie erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.
Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(4) Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(5) Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Insbesondere stellen die Händler der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, bereit, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erforderlich sind.
identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;
identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde.
Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde.
(1) Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.
(2) Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt nicht auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn die kosmetischen Mittel den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Werden in der Sicherheitsbewertung gemäß Absatz 1 nicht klinische Sicherheitsstudien herangezogen, die nach dem 30. Juni 1988 mit dem Ziel durchgeführt worden sind, die Sicherheit eines kosmetischen Mittels zu bewerten, so müssen diese Studien den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Grundsätze der guten Laborpraxis, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Studien galten, oder anderen internationalen Normen entsprechen, die von der Kommission oder von ECHA als gleichwertig anerkannt worden sind.
(1) Wenn ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht wird, führt die verantwortliche Person darüber eine Produktinformationsdatei. Die Produktinformationsdatei wird während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde.
(2) Die Produktinformationsdatei enthält folgende Angaben und Daten, die gegebenenfalls aktualisiert werden:
a) eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die es ermöglicht, die Produktionsinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;
b) den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel;
c) eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 8 genannten guten Herstellungspraxis;
d) wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist, den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;
e) Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern.
(3) Die verantwortliche Person macht die Produktinformationsdatei an ihrer Anschrift, die auf dem Etikett angegeben wird, in elektronischem oder anderem Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich.
Die Angaben in der Produktinformationsdatei müssen in einer für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache verfügbar sein.
(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden.
(1) Die Probenahme und Analyse kosmetischer Mittel muss zuverlässig und reproduzierbar erfolgen.
(2) In Ermangelung anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wird die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit vermutet, wenn die verwendete Methode den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(1) Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege folgende Angaben:
a) die Kategorie des kosmetischen Mittels und seinen Namen bzw. seine Namen, durch den/die die spezifische Identifizierung möglich ist;
b) den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
c) das Herkunftsland im Falle des Imports;
d) den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird;
e) die Angaben, die es ermöglichen, bei Bedarf Verbindung zu einer natürlichen Person aufzunehmen;
f) die Anwesenheit von Stoffen in Form von Nanomaterialien und:
g) den Namen und die „Chemicals Abstracts Service“ (CAS) - oder EG-Nummer der als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) in den Kategorien 1A oder 1B nach Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuften Stoffe;
h) die Rahmenrezeptur, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen.
Unterabsatz 1 gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG gemeldet wurden.
(2) Wird ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission das Originaletikett und eine Fotografie der entsprechenden Verpackung, wenn sie ausreichend lesbar ist.
(3) Ab dem 11. Juli 2013, macht ein Händler, der in einem Mitgliedstaat ein kosmetisches Mittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, bereitstellt und auf eigene Initiative ein Element der Kennzeichnung dieses Produkts gemäß nationalem Recht übersetzt, auf elektronischem Weg der Kommission folgende Informationen zugänglich:
a) die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat, in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische Identifizierung möglich wird;
b) den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird;
c) seinen Namen und seine Anschrift;
d) den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
(4) Wird ein kosmetisches Mittel vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht, befindet es sich nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr auf dem Markt, teilt der Händler, der das Produkt in einem Mitgliedstaat nach diesem Datum einführt, der verantwortlichen Person Folgendes mit:
a) die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat, in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische Identifizierung möglich wird;
b) den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird;
c) seinen Namen und seine Anschrift.
Auf der Grundlage dieser Mitteilung notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Weg die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, wenn Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG in dem Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird, nicht erfolgt sind.
(5) Die Kommission stellt unverzüglich allen zuständigen Behörden auf elektronischem Weg die in Absatz 1 Buchstaben a bis g und in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben zur Verfügung.
Diese Angaben dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke der Marktüberwachung, Marktanalyse, Evaluierung und Verbraucherinformation im Zusammenhang mit den Artikeln 25, 26 und 27 verwendet werden.
(6) Die Kommission stellt unverzüglich auf elektronischem Wege die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben den Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen, die von Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, zur Verfügung.
Diese Angaben dürfen von diesen Stellen nur für die Zwecke der medizinischen Behandlung verwendet werden.
(7) Ändert sich eine der in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgeführten Angaben, so sorgt die verantwortliche Person oder der Händler unverzüglich für eine Aktualisierung.
(8) Die Kommission kann unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie spezifischer Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung die Absätze 1 bis 7 durch die Hinzufügung von Anforderungen ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 32 Absatz 3 erlassen.
(2) Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten.
Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn nach ihrer Einstufung als CMR-Stoffe in den Kategorien 1A oder 1B gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
b) Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung.
c) Der Antrag richtet sich auf eine bestimmte Verwendung der Produktkategorie mit einer bekannten Exposition.
d) Sie sind vom SCCS bewertet und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln ist insbesondere hinsichtlich der Exposition gegenüber diesen Produkten und unter Berücksichtigung der Gesamtexposition aus anderen Quellen sowie unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen für sicher befunden worden.
Es ist gemäß Artikel 3 dieser Verordnung für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des kosmetischen Mittels zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege.
Zur Durchführung dieses Absatzes ändert die Kommission die Anhänge dieser Verordnung gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb von 15 Monaten nach der Aufnahme der betroffenen Stoffe in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.
Die Kommission beauftragt den SCCS diese Stoffe neu zu bewerten, sobald Sicherheitsbedenken vorgebracht werden, spätestens jedoch alle fünf Jahre nach ihrer Aufnahme in die Anhänge III bis VI dieser Verordnung.
(3) Bis zum 11. Januar 2012 stellt die Kommission sicher, dass angemessene Leitlinien ausgearbeitet werden, damit eine harmonisierte Vorgehensweise hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung Gesamtexpositionsschätzungen bei der Bewertung der sicheren Verwendung von CMR-Stoffen ermöglicht wird. Die Leitlinien werden in Abstimmung mit dem SCCS, der ECHA, der EFSA und anderen relevanten Interessenvertretern, gegebenenfalls unter Heranziehung bewährter Verfahren, erarbeitet.
(4) Wenn in der Gemeinschaft oder international anerkannte Kriterien für die Bestimmung von Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften zur Verfügung stehen, oder spätestens am 11. Januar 2015 überprüft die Kommission die Verordnung hinsichtlich Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften.
(1) Für jedes kosmetische Mittel, das Nanomaterialien enthält, muss ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern nicht ausdrücklich angegeben, nicht für Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsstoffe gemäß Artikel 14 verwendet werden.
(3) Zusätzlich zur Anmeldung gemäß Artikel 13, sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu notifizieren, es sei denn, sie wurden von derselben verantwortlichen Person bereits vor 11. Januar 2013 in Verkehr gebracht.
Im letztgenannten Fall sind in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person der Kommission zwischen 11. Januar 2013 und 11. Juli 2013 auf elektronischem Wege zusätzlich zur Anmeldung gemäß Artikel 13 zu notifizieren.
Die Unterabsätze 1 und 2 finden auf kosmetische Mittel keine Anwendung, die Nanomaterialien in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Anhang III enthalten.
Die der Kommission notifizierten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:
a) die Identifizierung des Nanomaterials, einschließlich seiner chemischen Bezeichnung (IUPAC) und anderer Deskriptoren, wie sie in Nummer 2 der Präambel der Anhänge II bis VI vorgegeben sind;
b) die Spezifikation des Nanomaterials, einschließlich der Größe der Partikel, der physikalischen und chemischen Eigenschaften;
c) eine Schätzung der Menge an Nanomaterial in kosmetischen Mitteln, die pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll;
d) das toxikologische Profil des Nanomaterials;
e) die Sicherheitsdaten des Nanomaterials bezogen auf die Kategorie des kosmetischen Mittels, in dem es verwendet wird;
f) die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen.
Die verantwortliche Person kann eine andere juristische oder natürliche Person durch schriftliche Vollmacht für die Notifizierung von Nanomaterialien benennen und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die Kommission vergibt für die Erstellung des toxikologischen Profils eine Referenznummer, die die Information gemäß Buchstabe d ersetzen kann.
(4) Sollte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Nanomaterialien haben, fordert die Kommission den SCCS unverzüglich auf, eine Stellungnahme zur Sicherheit dieser Nanomaterialien für die Verwendung in den relevanten Produktkategorien und zu den vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen abzugeben. Die Kommission macht diese Information öffentlich zugänglich. Der SCCS legt seine Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung der Kommission vor. Wenn der SCCS feststellt, dass erforderliche Daten fehlen, fordert die Kommission die verantwortliche Person auf, diese Daten innerhalb einer ausdrücklich erklärten angemessenen Frist, die nicht verlängert wird, einzureichen. Der SCCS legt seine endgültige Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Bereitstellung ergänzender Daten vor. Die Stellungnahme des SCCS wird öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Die Kommission kann zu jeder Zeit das in Absatz 4 genannte Verfahren einleiten, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit hat, beispielsweise aufgrund von neuen von einer dritten Partei vorgelegten Informationen.
(6) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SCCS und bei Bestehen eines potentiellen Risikos für die menschliche Gesundheit, auch wenn unzureichende Daten vorliegen, kann die Kommission Anhänge II und III ändern.
(7) Die Kommission kann unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts Absatz 3 durch Hinzufügung von Anforderungen ändern.
(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 32 Absatz 4 vorgesehene Verfahren anwenden.
(10) Die Kommission stellt folgende Informationen bereit:
a) Bis zum 11. Januar 2014 stellt die Kommission einen Katalog aller Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln, die in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung, in einem gesonderten Bereich auch solcher, die als Farbstoffe, UV-Filter und Konservierungsstoffe verwendet werden, in dem die Kategorien der kosmetischen Mittel und die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen aufgelistet werden. Dieser Katalog wird regelmäßig aktualisiert und danach öffentlich zugänglich gemacht.
b) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Sachstandsbericht vor, der Informationen über die Entwicklungen bei der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln in der Gemeinschaft enthält, in einem gesonderten Bereich auch solcher, die als Farbstoffe, UV-Filter und Konservierungsstoffe verwendet werden. Der erste Bericht wird vor 11. Juli 2014 übermittelt. Der aktualisierte Bericht umfasst insbesondere neu gemeldete Nanomaterialien in neuen Produktkategorien, die Anzahl der Notifizierungen, den Fortschritt bei der Entwicklung spezifischer Bewertungsverfahren für Nanomaterialien und Leitlinien für die Sicherheitsbewertung sowie Informationen über internationale Kooperationsprogramme.
(11) Die Kommission überprüft regelmäßig unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts die Nanomaterialien betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen der Bestimmungen vor.
Der erste Überprüfungsbericht wird bis zum 11. Juli 2018 erstellt.
Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung, der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, wird erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 steht.
Für Versuche im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden, endet der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a und b am 11. März 2013.
Die Kommission untersucht mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots in Bezug auf Versuche, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse dieser Studien werden in die jährlichen Berichte gemäß Artikel 35 aufgenommen.
Auf der Grundlage dieser Jahresberichte konnten die erstellten Zeitpläne nach Anhörung der in Unterabsatz 1 genannten Gremien bis zum 11. März 2009 angepasst werden, soweit Unterabsatz 1 gilt, bzw. können bis zum 11. März 2013 angepasst werden, soweit Unterabsatz 2 gilt.
Die Kommission untersucht die Fortschritte und die Einhaltung der Fristen sowie mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse der Studien der Kommission werden in die jährlichen Berichte gemäß Artikel 35 aufgenommen. Ergeben diese Studien spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Höchstzeitraums gemäß dem zweiten Unterabsatz, dass ein oder mehrere Versuche gemäß diesem Unterabsatz aus technischen Gründen nicht vor Ablauf des darin genannten Zeitraums entwickelt und validiert werden können, so erstattet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht und legt im Einklang mit Artikel 251 des Vertrags einen Legislativvorschlag vor.
Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen, kann ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Ausnahme von Absatz 1 zu gewähren. Das Ersuchen enthält eine Bewertung der Lage und umfasst die notwendigen Maßnahmen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission nach Anhörung des SCCS in Form einer begründeten Entscheidung eine Ausnahme genehmigen. Diese Genehmigung enthält die Bedingungen, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten.
Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn
a) der Bestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Bestandteil mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann;
b) das spezifische Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.
Der Beschluss über die Genehmigung, die damit verbundenen Bedingungen und das erzielte Endergebnis müssen in den von der Kommission gemäß Artikel 35 vorzulegenden Jahresbericht eingehen.
Die in Unterabsatz 6 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Im Sinne dieses Artikels und im Sinne des Artikels 20 bezeichnet:
a) „kosmetisches Fertigerzeugnis“ das kosmetische Mittel in seiner endgültigen Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird, oder dessen Prototyp;
b) „Prototyp“ das erste Muster oder den ersten Entwurf, das bzw. der nicht in Serie gefertigt wird und die Vorlage für Kopien oder Weiterentwicklungen des kosmetischen Fertigerzeugnisses darstellt.
e)
die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht. Ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessungen der kosmetischen Mittel nicht möglich, so brauchen diese Angaben nur auf der Verpackung zu stehen;
f) der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;
g) eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.
(2) Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen, gilt Folgendes:
Die Angaben müssen auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.
Auf diese Angaben istaußer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das in Anhang VII Nummer 1 dargestellte Symbol hinzuweisen, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und auf der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben erscheinen muss.
(3) Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.
(4) Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel bzw. für kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben angegeben werden.
(5) Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.
(6) Die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß dem Glossar in Artikel 33 abzufassen. Ist keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.
(1) Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
(2) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zu verwendeten Werbeaussagen und bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer Kriterien, die die Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen.
Nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien nimmt die Kommission gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagenan, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.
Bis zum 11. Juli 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angenommenen gemeinsamen Kriterien vor. Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln im Widerspruch zu den gemeinsamen Kriterien stehen, ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Kriterien sicherzustellen.
(3) Die verantwortliche Person kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.
Ungeachtet des Schutzes vor allem der Geschäftsgeheimnisse und der Rechte am geistigen Eigentum gewährleistet die verantwortliche Person, dass die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln leicht zugänglich gemacht werden.
Die öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels beschränken sich auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
c)
die von ihnen gegebenenfalls eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.
(2) Wenn die verantwortliche Person der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilt, übermittelt die zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(3) Wenn Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilen, übermittelt diese zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die verantwortliche Person.
(4) Wenn Endverbraucher oder Fachleute aus dem Gesundheitswesen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilen, übermittelt diese zuständige Behörde unverzüglich die Informationen zu dem betreffenden kosmetischen Mittel an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die verantwortliche Person.
(5) Die zuständigen Behörden dürfen die in diesem Artikel genannten Angaben für die Zwecke der Marktüberwachung, der Markanalyse, der Evaluierung und der Verbraucherinformation im Kontext von Artikel 25, 26 und 27 verwenden.
Im Falle ernster Zweifel hinsichtlich der Sicherheit eines beliebigen in einem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffes, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein kosmetisches Mittel, das einen solchen Stoff enthält, auf dem Markt bereitgestellt wird, von der verantwortlichen Person mit einer begründeten Aufforderung verlangen, eine Liste aller kosmetischen Mittel vorzulegen, für die sie verantwortlich ist und die diesen Stoff enthalten. In der Liste ist die Konzentration dieses Stoffes in den kosmetischen Mitteln anzugeben.
Die zuständigen Behörden dürfen die in diesem Artikel genannten Angaben für die Zwecke der Marktüberwachung, der Markanalyse, der Marktentwicklung und der Verbraucherinformation im Kontext von Artikel 25, 26 und 27 verwenden.
j) der in Artikel 21 genannte Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;
k) die in Artikel 23 genannte Meldung ernster unerwünschter Wirkungen;
l) die in Artikel 24 genannten erforderlichen Angaben über Stoffe.
(2) Gegebenenfalls unterrichtet eine zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die verantwortliche Person ansässig ist, über die Maßnahmen, die sie der verantwortlichen Person auferlegt hat.
(3) Die verantwortliche Person stellt sicher, dass die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen für alle betroffenen, in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel ergriffen werden.
(4) Gelangt die zuständige Behörde bei ernsten Risiken für die menschliche Gesundheit zu der Ansicht, dass die Nichteinhaltung nicht auf das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem das kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt wird, beschränkt ist, unterrichtet sie die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen, die sie der verantwortlichen Person auferlegt hat.
(5) Die zuständige Behörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um in folgenden Fällen die Bereitstellung des kosmetischen Mittels auf dem Markt zu verbieten, einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen:
a) wenn bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist; oder
b) wenn die verantwortliche Person innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht alle geeigneten Maßnahmen unternommen hat.
Bestehen ernste Risiken für die Gesundheit, unterrichtet diese zuständige Behörde die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Wenn kein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, informiert die zuständige Behörde für den Fall, dass die verantwortliche Person nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die verantwortliche Person ansässig ist, über die getroffenen Maßnahmen.
(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels findet das System für Informationsaustausch gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Anwendung.
Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/95/EG und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten finden ebenfalls Anwendung.
Die zuständigen Behörden fordern die Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern Bestimmungen nach Artikel 6 nicht erfüllt werden.
(1) Stellt eine zuständige Behörde im Fall von Produkten, die den Anforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 entsprechen, fest, oder hat sie begründete Besorgnis, dass eines oder mehrere auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen könnten, ergreift sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das oder die kosmetischen Mittel vom Markt genommen, zurückgerufen oder seine bzw. ihre Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird bzw. werden.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen und teilt ihnen alle sachdienlichen Daten mit.
Im Sinne von Unterabsatz 1 wird das in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genannte Informationsaustauschsystem verwendet.
Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/95/EG finden Anwendung.
(3) Die Kommission entscheidet, so bald wie möglich, ob die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind. Dazu konsultiert die Kommission, soweit dies möglich ist, die Betroffenen, die Mitgliedstaaten und den SCCS.
(4) Falls die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, findet Artikel 31 Absatz 1 Anwendung.
(5) Falls die vorläufigen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, und die betroffene zuständige Behörde hebt die fraglichen vorläufigen Maßnahmen auf.
(1) In jeder gemäß Artikel 25 und 27 getroffenen Entscheidung sind die ihr zugrunde liegenden genauen Gründe anzugeben. Sie wird von der zuständigen Behörde der verantwortlichen Person unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach dem im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt.
(2) Sofern nicht wegen ernster Risiken für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist, wird der verantwortlichen Person die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
(3) Sofern zutreffend, gelten die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 im Hinblick auf die Händler für alle Entscheidungen, die gemäß den Artikeln 26 und 27 getroffen werden.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) berücksichtigen. Dieses Glossarstellt keine Liste von Stoffen dar, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln zulässig ist.
Die gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen werden für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.
(3) Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über Folgendes vor:
1. die Fortschritte bei der Entwicklung, Validierung und rechtlichen Anerkennung der alternativen Versuchsmethoden. Dieser Bericht enthält genaue Angaben zu Anzahl und Art der Tierversuche für kosmetische Mittel. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Angaben zusätzlich zu der Erhebung der statistischen Angaben gemäß der Richtlinie 86/609/EWG zu sammeln. Die Kommission sorgt insbesondere für die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung alternativer Versuchsmethoden, die ohne lebende Tiere auskommen;
2. die Fortschritte der Kommission bei ihren Bemühungen, die Anerkennung der auf Gemeinschaftsebene validierten alternativen Methoden durch die OECD zu erwirken und die Anerkennung der Ergebnisse der in der Gemeinschaft mit Hilfe alternativer Methoden durchgeführten Sicherheitsprüfungen durch Drittstaaten zu erwirken, insbesondere im Rahmen der Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern;
3. die Art der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen.
(1) Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Kommission zu der Ansicht, dass eine harmonisierte Norm die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen nicht vollständig erfüllt, befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit unter Angabe von Gründen. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.
(2) Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Verweise auf die betreffenden harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das betroffene europäische Normungsgremium. Sie beantragt bei Bedarf die Überprüfung der betreffenden harmonisierten Normen.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 11. Juli 2013 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Die Richtlinie 76/768/EWG wird abgesehen von Artikel 4b, der mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben wird, mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliches Recht.
Die zuständigen Behörden halten jedoch die Informationen weiter zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG eingegangen sind und die verantwortlichen Personen sorgen weiterhin dafür, dass die gemäß Artikel 7a jener Richtlinie erhobenen Informationen bis zum 11. Juli 2020 leicht zugänglich bleiben.
Abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 40 Absatz 211. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden.
Ab 11. Januar 2012 werden abweichend von Richtlinie 76/768/EWG Anmeldungen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Verordnung als in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 dieser Richtlinie angesehen.
Artikel 15 Absätze 1 und 2, die ab dem 1. Dezember 2010 gelten, sowie Artikel 14, 31 und 32, soweit dies für die Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erforderlich ist; und
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2, der ab 11. Januar 2013 gilt.
5.Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch
Der normale und vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des kosmetischen Mittels. Die Darlegungen müssen insbesondere hinsichtlich der Warnhinweise und anderer Erläuterungen auf dem Etikett des kosmetischen Mittels gerechtfertigt sein.
6.Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel
Daten zur Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß Abschnitt 5 hinsichtlich:
1. Ort(e) der Anwendung;
2. Oberfläche(n) der Anwendung;
3. Menge des angewendeten kosmetischen Mittels;
4. Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs;
5. normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege;
6. Zielgruppen (oder exponierte Gruppen). Die mögliche Exposition einer bestimmten Personengruppe ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Exposition sind auch die toxikologischen Wirkungen zu berücksichtigen (z. B. Berechnung der Exposition je Flächeneinheit der Haut oder je Einheit des Körpergewichts). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer sekundären Exposition auf anderen Wegen als denen, die sich durch die unmittelbare Anwendung ergeben (z. B. unbeabsichtigtes Einatmen von Sprays, unbeabsichtigtes Verschlucken von Lippenmitteln usw.).
Besonderer Berücksichtigung bedürfen alle möglichen Expositionsfolgen infolge der Partikelgröße.
7.Exposition gegenüber den Stoffen
Daten zur Exposition gegenüber den im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen für die maßgeblichen toxikologischen Endpunkte unter Berücksichtigung der Informationen von Abschnitt 6.
8.Toxikologische Profile der Stoffe
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 die toxikologischen Profile der im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe für alle maßgeblichen toxikologischen Endpunkte. Besonders zu beachten ist die Bewertung der lokalen Toxizität (Reizung von Haut und Augen), die Sensibilisierung der Haut und im Fall der UV-Absorption die photoinduzierte Toxizität.
no observed adverse effects
level
margin of safety
Besonders zu beachten sind alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von
Partikelgrößen, einschließlich Nanomaterialien;
Verunreinigungen von verwendeten Stoffen und Rohstoffen und
Wechselwirkung zwischen Stoffen.
Alle Analogschlüsse sind ordnungsgemäß zu belegen und zu begründen.
Die Informationsquelle ist eindeutig zu kennzeichnen.
9.Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen
Alle verfügbaren Daten zu den unerwünschten Wirkungen und den ernsten unerwünschten Wirkungen des kosmetischen Mittels bzw., soweit sachdienlich, anderer kosmetischer Mittel. Dies umfasst statistische Daten.
10.Informationen über das kosmetische Mittel
Weitere sachdienliche Informationen, z. B. vorhandene Untersuchungen an menschlichen Freiwilligen oder ordnungsgemäß bestätigte und begründete Ergebnisse der Risikobewertungen, die in anderen relevanten Bereichen vorgenommen wurden.
TEIL B –Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel
1.Schlussfolgerungen aus der Bewertung
Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels hinsichtlich Artikel 3.
2.Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen
Aussagen zur Notwendigkeit, auf dem Etikett bestimmte Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d anzubringen.
3.Begründung
Erläuterung der wissenschaftlichen Überlegungen, die zu der Schlussfolgerung der Bewertung nach Abschnitt 1 und zu den Aussagen nach Abschnitt 2 geführt haben. Diese Erläuterung stützt sich auf die Beschreibungen nach Teil A. Soweit maßgeblich sind Sicherheitsmargen zu bewerten und zu erörtern.
Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschließlich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt.
Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen im kosmetischen Mittel sind zu bewerten.
Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der einzelnen toxikologischen Profile ist stichhaltig zu begründen.
Die Auswirkungen der Stabilität auf die Sicherheit des kosmetischen Mittels sind gebührend zu berücksichtigen.
4.Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B
Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters.
Qualifikationsnachweis des Sicherheitsbewerters.
Datum und Unterschrift des Sicherheitsbewerters.
11
Aconitum napellus L., seine Blätter, Wurzeln und Zubereitungen
84603-50-9
283-252-6
12
Aconitin und seine Salze
302-27-2
206-121-7
13
Adonis vernalis L. und seine Zubereitungen
84649-73-0
283-458-6
14
Epinephrinum (INN)
51-43-4
200-098-7
15
Alkaloide aus Rauwolfia serpentina L. und ihre Salze
90106-13-1
290-234-1
16
Acetylenalkohole, ihre Ester, Ether und Salze
17
Isoprenalinum (INN)
7683-59-2
231-687-7
18
Allylisothiocyanat (Allylsenföl)
57-06-7
200-309-2
19
Alloclamidum (INN) und seine Salze
5486-77-1
20
Nalorphinum (INN), seine Salze und Ether
62-67-9
200-546-1
21
Adrenomimetische Amine mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem: alle Stoffe der in der Entschließung AP (69) 2 des Europarats enthaltenen Liste rezeptpflichtiger Arzneimittel
300-62-9
206-096-2
22
Aminobenzol (Anilin), seine Salze und seine halogenierten und sulfonierten Derivate
62-53-3
200-539-3
23
Betoxycainum (INN) und seine Salze
3818-62-0
24
Zoxazolaminum (INN)
61-80-3
200-519-4
25
Procainamidum (INN), seine Salze und seine Derivate
51-06-9
200-078-8
26
4,4'-Biphenyldiamin (Benzidin)
92-87-5
202-199-1
27
Tuaminoheptanum (INN), seine Isomeren und seine Salze
123-82-0
204-655-5
28
Octodrinum (INN) und seine Salze
543-82-8
208-851-1
29
D,L-2-Amino-1,2-bis-(p-methoxyphenyl)-ethanol (Evadol) und seine Salze
530-34-7
30
1,3-Dimethylpentylamin und seine Salze
105-41-9
203-296-1
31
4-Amino-salicylsäure und ihre Salze
65-49-6
200-613-5
32
Isomere Aminotoluole (Toluidine), ihre Salze, ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate
26915-12-8
248-105-2
33
Isomere Aminoxylole (Xylidine), ihre Salze, ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate
5,6,6a,7-Tetrahydro-6-methyl-4H-dibenzo[de,g]chinolin-10,11-diol (Apomorphin) und seine Salze
58-00-4
200-360-0
43
Arsen und seine Verbindungen
7440-38-2
231-148-6
44
Atropa belladonna L. und ihre Zubereitungen
8007-93-0
232-365-9
45
Tropin-D,L-tropat (Atropin), seine Salze und Derivate
51-55-8
200-104-8
46
Bariumsalze, ausgenommen Bariumsulfid unter den in Anhang III genannten Bedingungen sowie Bariumsulfat, Lacke, Pigmente und Salze bestimmter in der Liste des Anhangs IV aufgeführter Farbstoffe
47
Benzol
71-43-2
200-753-7
48
Benzimidazolon
615-16-7
210-412-4
49
Dibenzazepin und Dibenzodiazepin
12794-10-4
50
D,L-(l-Dimenthylaminomethyl-1-methyl-propyl)-benzoat (Amylocain) und seine Salze
644-26-8
211-411-1
51
2,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl-benzoat (Eukain) und seine Salze
Neostigmin und seine Salze (z. B. Neostigmii bromidum (INN))
114-80-7
204-054-8
246
Nicotin und seine Salze
54-11-5
200-193-3
247
Isopentylnitrit
110-46-3
203-770-8
248
Metallsalze der salpetrigen Säure, ausgenommen Natriumnitrit
14797-65-0
249
Nitrobenzol
98-95-3
202-716-0
250
Nitrocresole und ihre Alkalisalze
12167-20-3
251
Nitrofurantoinum (INN)
67-20-9
200-646-5
252
Furazolidonum (INN)
67-45-8
200-653-3
253
Nitroglycerin
55-63-0
200-240-8
254
Acenocoumarolum (INN)
152-72-7
205-807-3
255
Alkali-pentacyanonitrosylferrat (II)
14402-89-2/13755-38-9
238-373-9 / -
256
Nitrostilbene, ihre Homologen und ihre Derivate
257
Noradrenalin und seine Salze
51-41-2
200-096-6
258
Noscapinum (INN) und seine Salze
128-62-1
204-899-2
259
Guanethidinum (INN) und seine Salze
55-65-2
200-241-3
260
Stoffe mit östrogener Wirksamkeit
261
Oleandrin
465-16-7
207-361-5
262
Chlortalidonum (INN)
77-36-1
201-022-5
263
Pelletierin und seine Salze
2858-66-4/4396-01-4
220-673-6/224-523-0
264
Pentachlorethan
76-01-7
200-925-1
265
Pentaerithrityli tetranitras (INN)
78-11-5
201-084-3
266
Petrichloralum (INN)
78-12-6
267
Octamylamimum (INN) und seine Salze
502-59-0
207-947-0
268
Pikrinsäure
88-89-1
201-865-9
269
Phenacemidum (INN)
63-98-9
200-570-2
270
Difencloxazinum (INN)
5617-26-5
271
2-Phenyl-1,3-indandion (Phenindion (INN))
83-12-5
201-454-4
272
Ethylphenacemidum (INN)
90-49-3
201-998-2
273
Phenprocoumonum (INN)
435-97-2
207-108-9
274
Fenyramidolum (INN)
553-69-5
209-044-7
275
Triamterenum (INN) und seine Salze
396-01-0
206-904-3
276
Tetraethylpyrophosphat (TEPP - ISO)
107-49-3
203-495-3
277
Tricresylphosphat
1330-78-5
215-548-8
278
Psilocybinum (INN)
520-52-5
208-294-4
279
Phosphor und Metallphosphide
7723-14-0
231-768-7
280
Thalidomidum (INN) und seine Salze
50-35-1
200-031-1
281
Physostigma venenosum Balf.
89958-15-6
289-638-0
282
Picrotoxin
124-87-8
204-716-6
283
Pilocarpin und seine Salze
92-13-7
202-128-4
284
(—)-L-Threo-α-phenyl-2-piperidinomethanol-acetat (Levofacetoperan (INN)) und seine Salze
24558-01-8
285
Pipradrolum (INN) und seine Salze
467-60-7
207-394-5
286
Azacyclonolum (INN) und seine Salze
115-46-8
204-092-5
287
Bietamiverinum (INN)
479-81-2
207-538-7
288
Butopiprinum (INN) und seine Salze
55837-15-5
259-848-7
289
Blei und dessen Verbindungen
7439-92-1
231-100-4
290
Coniin
458-88-8
207-282-6
291
Prunus laurocerasus L., wässriges Destillat der Blätter (Kirschlorbeerwasser)
89997-54-6
289-689-9
292
Metyraponum (INN)
54-36-4
200-206-2
293
Radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.
294
Juniperus sabina L. (Zweigspitzen, ätherisches Öl und Zubereitungen)
90046-04-1
289-971-1
295
Scopolamin, seine Salze und seine Derivate
51-34-3
200-090-3
296
Goldsalze
297
Selen und seine Verbindungen mit Ausnahme von Selendisulfid unter den in Anhang III Nummer 49 festgelegten Bedingungen
7782-49-2
231-957-4
298
Solanum nigrum L. und seine Zubereitungen
84929-77-1
284-555-6
299
Spartein (INN) und seine Salze
90-39-1
201-988-8
300
Glucocorticoide (Corticosteroide)
301
Datura stramonium L. und Zubereitungen
84696-08-2
283-627-4
302
Strophantine, ihre Genine (Strophanthidine) und die jeweiligen Derivate
11005-63-3
234-239-9
303
Strophantusarten und Zubereitungen
304
Strychnin und seine Salze
57-24-9
200-319-7
305
Strophantusarten und Zubereitungen
306
Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist
307
Sulfonamide (p-Aminobenzolsulfon-amid und seine durch Substitution eines oder mehrerer H-Atome in einer der beiden NH2-Gruppen erhaltenen Derivate) und ihre Salze
308
Sultiamum (INN)
61-56-3
200-511-0
309
Neodym und seine Salze
7440-00-8
231-109-3
310
Thiotepum (INN)
52-24-4
200-135-7
311
Pilocarpus Jaborandi Holmes und Zubereitungen
84696-42-4
283-649-4
312
Tellur und seine Verbindungen
13494-80-9
236-813-4
313
Xylometazolinum (INN) und seine Salze
526-36-3
208-390-6
314
Tetrachlorethylen
127-18-4
204-825-9
315
Tetrachlorkohlenstoff
56-23-5
200-262-8
316
Hexaethyl tetraphosphat
757-58-4
212-057-0
317
Thallium und seine Verbindungen
7440-28-0
231-138-1
318
Glycoside der Thevetia neriifolia Juss.
90147-54-9
290-446-4
319
Ethionamidum (INN)
536-33-4
208-628-9
320
Phenothiazinum (INN) und seine Verbindungen
92-84-2
202-196-5
321
Thioharnstoff und seine Derivate, ausgenommen das in Anhang III genannte
62-56-6
200-543-5
322
Mephenesinum (INN) und seine Ester
59-47-2
200-427-4
323
Impfstoffe, Toxine oder Seren, die nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG als immunologische Arzneimittel definiert sind
324
Tranylcyprominum (INN) und seine Salze
155-09-9
205-841-9
325
Trichlornitromethan (Chlorpikrin)
76-06-2
200-930-9
326
2,2,2-Tribromethanol
75-80-9
200-903-1
327
Trichlormethinum (INN) und seine Salze
817-09-4
212-442-3
328
Tretaminum (INN)
51-18-3
200-083-5
329
Gallamini triethiodidum (INN)
65-29-2
200-605-1
330
Urginea scilla Steinh. und Zubereitungen
84650-62-4
283-520-2
331
Veratrin, seine Salze und Zubereitungen
8051-02-3
613-062-00-4
332
Schoenocaulon officinale Lind. (Samen und Zubereitungen)
84604-18-2
283-296-6
333
Veratrum Spp. und Zubereitungen
90131-91-2
290-407-1
334
Monochlorethylen (monomeres Vinylchorid)
75-01-4
200-831-0
335
Ergocalciferolum (INN) und Cholecalciferol (Vitamin D2 und D3)
Coniferylbenzoate (Coniferylalkohol), ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen
358
Furocumarine [z. B. Trioxylsalenum (INN), 8-Methoxypsoralen, 5-Methoxypsoralen], ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen.Bei Sonnenschutz- und Bräunungsmitteln müssen die Gehalte an Furocumarinen weniger als 1 mg/kg betragen.
3902-71-4/298-81-7/484-20-8
223-459-0/206-066-9/207-604-5
359
Laurus nobilis L., Samenöl (Oleum Lauri)
84603-73-6
283-272-5
360
Safrol, außer normale Gehalte in verwendeten natürlichen ätherischen Ölen und unter der Voraussetzung, dass die Konzentration folgende Werte nicht überschreitet:100 ppm im Enderzeugnis, 50 ppm bei Zahn- und Mundpflegemitteln, wobei jedoch Kinderzahnpasten safrolfrei sein müssen.
6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid (Minoxidil (INN)) und seine Salze
38304-91-5
253-874-2
373
3,4′,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalan (INN))
87-10-5
201-723-6
374
Phytolacca Spp. und Zubereitungen
65497-07-6/60820-94-2
375
Tretinoinum (INN) (Retinsäure und ihre Salze)
302-79-4
206-129-0
376
1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol; CI 76050) und seine Salze
615-05-4
210-406-1
377
1-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol) und seine Salze
5307-02-8
226-161-9
378
Farbstoff CI 12140
3118-97-6
221-490-4
379
Farbstoff CI 26105 (Solvent Red 24)
85-83-6
201-635-8
380
Farbstoff CI 42555 (Basic Violet 3)Farbstoff CI 42555:1Farbstoff CI 42555:2
548-62-9467-63-0
208-953-6207-396-6
381
4-Dimethylaminobenzoesäure-amylester (Mischung von Isomeren) (Padimate A (INN))
14779-78-3
238-849-6
383
2-Amino-4-nitrophenol
99-57-0
202-767-9
384
2-Amino-5-nitrophenol
121-88-0
204-503-8
385
11-α-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion und sein Ester
80-75-1
201-306-9
386
Farbstoff CI 42640 ([4-[[4-(Dimethylamino)phenyl][4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz)
1694-09-3
216-901-9
387
Farbstoff CI 13065 und seine Salze
587-98-4
209-608-2
388
Farbstoff CI 42535 (Basic Violet 1)
8004-87-3
389
Farbstoff CI 61554 (Solvent Blue 35)
17354-14-2
241-379-4
390
Anti-Androgene mit Steroid-Grundgerüst
391
Zirconium und seine Verbindungen mit Ausnahme der unter der laufenden Nummer 50 des Anhangs III geführten Stoffe, sowie Zirconiumlacke, -pigmente oder -salze bestimmter in Anhang IV genannter Farbstoffe
7440-67-7
231-176-9
392
(moved or deleted)
393.
Acetonitril
75-05-8
200-835-2
394
Tetrahydrozolin (Tetryzolin (INN)) und seine Salze
84-22-0
201-522-3
395
8-Quinolinol und sein Sulfat mit Ausnahme der Verwendungen in Nr. 51 des Anhangs III
148-24-3/134-31-6
205-711-1/205-137-1
396
2,2'-Dithio-bis(pyridin-1-oxid), Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (Disulfidpyrithion + Magnesiumsulfat)
43143-11-9
256-115-3
397
Farbstoff CI 12075 (Pigment Orange 5), einschließlich der Lacke, Pigmente und Salze
3468-63-1
222-429-4
398
Farbstoff CI 45170 und CI 45170:1 (Basic Violet 10)
81-88-9/509-34-2
201-383-9/208-096-8
399
Lidocainum (INN)
137-58-6
205-302-8
400
1,2-Epoxybutan
106-88-7
203-438-2
401
Farbstoff CI 15585
5160-02-1/2092-56-0
225-935-3/218-248-5
402
Strontiumlactat
29870-99-3
249-915-9
403
Strontiumnitrat
10042-76-9
233-131-9
404
Strontiumpolycarboxylat
405
Pramocain (INN)
140-65-8
205-425-7
406
4-Ethoxy-m-phenylendiamin und seine Salze
5862-77-1
407
2,4-Diaminophenylethanol und seine Salze
14572-93-1
408
Brenzcatechin
120-80-9
204-427-5
409
Pyrogallol
87-66-1
201-762-9
410
Nitrosamine (z. B. Dimethylnitrosoamin, Nitrosodipropylamin, 2,2'-(Nitrosoimino)bisethanol)
62-75-9/621-64-7/1116-54-7
200-549-8/210-698-0/214-237-4
411
Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine und deren Salze
3-Imidazol-4-ylacrylsäure (Urocaninsäure) und ihr Ethylester
104-98-3/27538-35-8
203-258-4/248-515-1
419
Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und daraus gewonnene Bestandteile
Isobutan, falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt
75-28-5
200-857-2
465
Butan, falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt
106-97-8
203-448-7
466
Gase (Erdöl), C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68131-75-9
268-629-5
467
Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und katalytisch gekrackte Naphtha-Fraktionierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68307-98-2
269-617-2
468
Endgas (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68307-99-3
269-618-8
469
Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, schwefelwasserstofffrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-00-9
269-619-3
470
Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Stripper, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-01-0
269-620-9
471
Endgas (Erdöl), Gasöl katalytisches Kracken Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-03-2
269-623-5
472
Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-04-3
269-624-0
473
Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage Deethanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-05-4
269-625-6
474
Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Destillat und hydrodesulfurierter Naphtha-Fraktionator, säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-06-5
269-626-1
475
Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Vakuumgasöl Stripper, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-07-6
269-627-7
476
Endgas (Erdöl), isomerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-08-7
269-628-2
477
Endgas (Erdöl), leichtes Straight-run Naphtha Stabilisator, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-09-8
269-629-8
478
Endgas (Erdöl), Straight-run Destillat Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-10-1
269-630-3
479
Endgas (Erdöl), Propan-Propylen Alkylierung Zulaufvorbereitung Deethanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-11-2
269-631-9
480
Endgas (Erdöl), Vakuumgasöl Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68308-12-3
269-632-4
481
Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Kopfprodukte, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68409-99-4
270-071-2
482
Alkane, C1-2-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68475-57-0
270-651-5
483
Alkane, C2-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68475-58-1
270-652-0
484
Alkane, C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68475-59-2
270-653-6
485
Alkane, C4-5-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68475-60-5
270-654-1
486
Brenngase, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-26-6
270-667-2
487
Brenngase, Rohöldestillate, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-29-9
270-670-9
488
Kohlenwasserstoffe, C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-40-4
270-681-9
489
Kohlenwasserstoffe, C4-5-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-42-6
270-682-4
490
Kohlenwasserstoffe, C2-4-, C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-49-3
270-689-2
491
Erdölgase, verflüssigt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-85-7
270-704-2
492
Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68476-86-8
270-705-8
493
Gase (Erdöl), C3-4-, reich an Isobutan, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-33-8
270-724-1
494
Destillate (Erdöl), C3-6-, reich an Piperylen, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-35-0
270-726-2
495
Gase (Erdöl), Aminsystem Beschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-65-6
270-746-1
496
Gase (Erdöl), Benzolanlage Hydrodesulfurierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-66-7
270-747-7
497
Gase (Erdöl), Benzolanlage Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-67-8
270-748-2
498
Gase (Erdöl), Verschnittöl, reich an Wasserstoff und Stickstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-68-9
270-749-8
499
Gase (Erdöl), Butanspaltung-Überschüsse, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-69-0
270-750-3
500
Gase (Erdöl), C2-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-70-3
270-751-9
501
Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Gasöl Depropanisierer Boden, C4-reich säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-71-4
270-752-4
502
Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Debutanisierer Boden, C3-5-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-72-5
270-754-5
503
Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Depropanisierer Kopf, C3-reich säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-73-6
270-755-0
504
Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-74-7
270-756-6
505
Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, C1-5-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-75-8
270-757-1
506
Gase (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Stabilisierer Kopf, C2-4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-76-9
270-758-7
507
Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stripper Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-77-0
270-759-2
508
Gase (Erdöl), katalytischer Reformer, C1-4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-79-2
270-760-8
509
Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer Recycling, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-80-5
270-761-3
510
Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-81-6
270-762-9
511
Gase (Erdöl), C6-8 durch katalytisch reformiertes Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-82-7
270-763-4
512
Gase (Erdöl), C3-5 olefinhaltige-paraffinhaltige Alkylierungsbeschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-83-8
270-765-5
513
Gase (Erdöl), C2-Rücklauf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-84-9
270-766-0
514
Gase (Erdöl), C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-85-0
270-767-6
515
Gase (Erdöl), Deethanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-86-1
270-768-1
516
Gase (Erdöl), Deisobutanisierer Turmkopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-87-2
270-769-7
517
Gase (Erdöl), Depropanisierer trocken, propenreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-90-7
270-772-3
518
Gase (Erdöl), Depropanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-91-8
270-773-9
519
Gase (Erdöl), trocken sauer, Gaskonzentrationsanlage-Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-92-9
270-774-4
520
Gase (Erdöl), Gaskonzentration Reabsorber Destillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-93-0
270-776-5
521
Gase (Erdöl), Gaswiedergewinnungsfabrik Depropanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-94-1
270-777-0
522
Gase (Erdöl), Girbatolanlage Beschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-95-2
270-778-6
523
Gase (Erdöl), Wasserstoff Absorber Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-96-3
270-779-1
524
Gase (Erdöl), wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-97-4
270-780-7
525
Gase (Erdöl), Wasserstoffbehandlungs- Verschnittöl Recycling, reich an Wasserstoff und Stickstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-98-5
270-781-2
526
Gase (Erdöl), isomerisierte Naphthafraktionate, C4-reich, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68477-99-6
270-782-8
527
Gase (Erdöl), Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-00-2
270-783-3
528
Gase (Erdöl), Reformer Zusammensetzung, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-01-3
270-784-9
529
Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-02-4
270-785-4
530
Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, reich an Wasserstoff und Methan, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-03-5
270-787-5
531
Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler Zusammensetzung, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-04-6
270-788-0
532
Gase (Erdöl), thermisches Kracken Destillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-05-7
270-789-6
533
Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes aufgehelltes Öl und thermisch gekrackte Vakuumrückstandsfraktionierung Reflux Trommel, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-21-7
270-802-5
534
Endgas (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Stabilisierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-22-8
270-803-0
535
Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker, katalytischer Reformer und Hydrodesulfurierer kombinierter Fraktionator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-24-0
270-804-6
536
Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker Refraktionierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-25-1
270-805-1
537
Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-26-2
270-806-7
538
Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-27-3
270-807-2
539
Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-28-4
270-808-8
540
Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-29-5
270-809-3
541
Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Straight-run Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-30-8
270-810-9
542
Endgas (Erdöl), gesättigter Gasanlage Mischungsstrom, C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-32-0
270-813-5
543
Endgas (Erdöl), gesättigte Gaswiedergewinnungsanlage, C1-2-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-33-1
270-814-0
544
Endgas (Erdöl), Vakuumrückstände thermischer Kracker, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68478-34-2
270-815-6
545
Kohlenwasserstoffe, C3-4-reich, Erdöldestillat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68512-91-4
270-990-9
546
Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Straight-run Naphtha Stabilisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-14-4
270-999-8
547
Gase (Erdöl), gesamte Straight-run Naphtha Dehexanisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-15-5
271-000-8
548
Gase (Erdöl), Hydrokracken Depropanisierer Ab-, kohlenwasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-16-6
271-001-3
549
Gase (Erdöl), leichte Straight-run Naphtha Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-17-7
271-002-9
550
Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Hochdruck Entspannungstrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-18-8
271-003-4
551
Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Niedrigdruck Entspannungstrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-19-9
271-005-5
552
Rückstände (Erdöl), Alkylierung Splitter, C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68513-66-6
271-010-2
553
Kohlenwasserstoffe, C1-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68514-31-8
271-032-2
554
Kohlenwasserstoffe, C1-4-, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68514-36-3
271-038-5
555
Gase (Erdöl), Öl Raffinerie Gasdestillation Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68527-15-1
271-258-1
556
Kohlenwasserstoffe, C1-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68527-16-2
271-259-7
557
Kohlenwasserstoffe, C1-4, Debutaniererfraktion, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68527-19-5
271-261-8
558
Gase (Erdöl), Benzoleinheit Wasserstoffbehandler Entpentanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68602-82-4
271-623-5
559
Gase (Erdöl), C1-5-, nass, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68602-83-5
271-624-0
560
Gase (Erdöl), sekundäre Absorber Ab-, verflüssigte katalytische Kracker Kopf Fraktionator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68602-84-6
271-625-6
561
Kohlenwasserstoffe, C2-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68606-25-7
271-734-9
562
Kohlenwasserstoffe, C3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68606-26-8
271-735-4
563
Gase (Erdöl), Alkylierungsbeschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68606-27-9
271-737-5
564
Gase (Erdöl), Entpropanisierer Boden-Fraktionen Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68606-34-8
271-742-2
565
Erdölprodukte, Raffineriegase, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68607-11-4
271-750-6
566
Gase (Erdöl), Hydrokracken Niedrigdruckseparator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68783-06-2
272-182-1
567
Gase (Erdöl), Raffinerieverschnitt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68783-07-3
272-183-7
568
Gase (Erdöl), katalytisches Kracken, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68783-64-2
272-203-4
569
Gase (Erdöl), C2-4-, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68783-65-3
272-205-5
570
Gase (Erdöl), Raffinerie, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68814-67-5
272-338-9
571
Gase (Erdöl), Platformerprodukte Separator Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68814-90-4
272-343-6
572
Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entpentanisierer Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68911-58-0
272-775-5
573
Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entspannungstrommel, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68911-59-1
272-776-0
574
Gase (Erdöl), Rohöl Fraktionierung Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68918-99-0
272-871-7
575
Gase (Erdöl), Enthexanisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-00-6
272-872-2
576
Gase (Erdöl), Destillat Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-01-7
272-873-8
577
Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Fraktionierung Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-02-8
272-874-3
578
Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Auswaschen sekundärer Absorber Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-03-9
272-875-9
579
Gase (Erdöl), schweres Destillat Wasserstoffbehandler Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-04-0
272-876-4
580
Gase (Erdöl), leichte Straight-run Benzinfraktionierung Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-05-1
272-878-5
581
Gase (Erdöl), Naphtha Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-06-2
272-879-0
582
Gase (Erdöl), Platformer Stabilisator Ab-, leichte Bestandteile Fraktionierung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-07-3
272-880-6
583
Gase (Erdöl), Vorentspannungsturm Ab-, Rohdestillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-08-4
272-881-1
584
Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytisches Reformieren Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-09-5
272-882-7
585
Gase (Erdöl), Straight-run Stabilisator Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-10-8
272-883-2
586
Gase (Erdöl), Teer Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-11-9
272-884-8
587
Gase (Erdöl), Unifiner Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-12-0
272-885-3
588
Gase (Erdöl), Fließbettkracker Spalter Kopfbestandteile, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68919-20-0
272-893-7
589
Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Naphtha Debutanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68952-76-1
273-169-3
590
Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und Naphtha Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68952-77-2
273-170-9
591
Endgas (Erdöl), katalytisch hydrodesulfuriertes Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68952-79-4
273-173-5
592
Endgas (Erdöl), Straight-run Naphtha Hydrodesulfurierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68952-80-7
273-174-0
593
Endgas (Erdöl), thermisch gekracktes Destillat, Gasöl und Naphtha Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68952-81-8
273-175-6
594
Endgas (Erdöl), thermisch gekrackter Kohlenwasserstoff-Fraktion Stabilisator, Erdöl-Verkokung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68952-82-9
273-176-1
595
Gase (Erdöl), leichte dampfgekrackte, Butadienkonzentrat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68955-28-2
273-265-5
596
Gase (Erdöl), Schwamm Absorber Ab-, Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer Kopffraktionierung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68955-33-9
273-269-7
597
Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytischer Reformer Stabilisator Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68955-34-0
273-270-2
598
Gase (Erdöl), Rohöl-Destillation und katalytisches Kracken, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
68989-88-8
273-563-5
599
Kohlenwasserstoffe, C4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
87741-01-3
289-339-5
600
Alkane, C1-4-, C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
90622-55-2
292-456-4
601
Gase (Erdöl), Gasöl Diethanolamin Wäscher Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-15-3
295-397-2
602
Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Ausfluss, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-16-4
295-398-8
603
Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Entlüfter, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-17-5
295-399-3
604
Gase (Erdöl), Hydrierreaktor Ausfluss Flashtrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-18-6
295-400-7
605
Gase (Erdöl), Naphtha Dampfkracken Hochdruck Rückstand, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-19-7
295-401-2
606
Gase (Erdöl), Rückstand Viskositätsbrechen Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-20-0
295-402-8
607
Gase (Erdöl), Dampfkracker C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-22-2
295-404-9
608
Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-23-3
295-405-4
609
Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, C4-Fraktion, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
92045-80-2
295-463-0
610
Kohlenwasserstoffe, C4-, frei von 1,3-Butadien und Isobuten, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
95465-89-7
306-004-1
611
Raffinate (Erdöl), dampfgekrackte C4-Fraktion, Kupferammoniakacetat-Extraktion, C3-5- und C3-5-ungesättigt, frei von Butadien, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt
97722-19-5
307-769-4
612
Benzo[d,e,f]chrysen (Benzo[a]pyren)
50-32-8
200-028-5
613
Pech, Kohleteer-Erdöl-, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
68187-57-5
269-109-0
614
Destillate (Kohle-Erdöl), kondensierte Ringe aromatisch, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
68188-48-7
269-159-3
615
(moved or deleted)
616
(moved or deleted)
617
Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion, frei von Acenaphthen, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
90640-85-0
292-606-9
618
Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
90669-57-1
292-651-4
619
Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, wärmebehandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
90669-58-2
292-653-5
620
Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, oxidiert, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
90669-59-3
292-654-0
621
Extraktrückstände (Kohle), braun, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
91697-23-3
294-285-0
622
Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
92045-71-1
295-454-1
623
Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Wasserstoff behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
92045-72-2
295-455-7
624
Feste Abfallstoffe, Kohleteer-Pech-Verkokung, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
92062-34-5
295-549-8
625
Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, sekundär, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
94114-13-3
302-650-3
626
Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
94114-46-2
302-681-2
627
Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion-Lösung, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
94114-47-3
302-682-8
628
Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
94114-48-4
302-683-3
629
Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
97926-76-6
308-296-6
630
Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Ton behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
97926-77-7
308-297-1
631
Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kieselsäure behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
97926-78-8
308-298-7
632
Absorptionsöle, bizykloaromatische und heterozyklische Kohlenwasserstoff-Fraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
101316-45-4
309-851-5
633
Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Polypropylen-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
101794-74-5
309-956-6
634
Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
101794-75-6
309-957-1
635
Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polystyrol-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
101794-76-7
309-958-7
636
Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, hitzebehandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
1,3,5-Tris[(2S und 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5-triazin-2,4,6-(1H,3H,5H)-trion (Teroxiron)
59653-74-6
616-091-00-0
761
Erionit
12510-42-8
650-012-00-0
762
Asbest
12001-28-4
650-013-00-6
763
Erdöl
8002-05-9
232-298-5
764
Destillate (Erdöl), schwere hydrogekrackte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64741-76-0
265-077-7
765
Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64741-88-4
265-090-8
766
Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64741-89-5
265-091-3
767
Rückstandsöle (Erdöl), Lösungsmittel-deasphaltierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64741-95-3
265-096-0
768
Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64741-96-4
265-097-6
769
Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64741-97-5
265-098-1
770
Rückstandsöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-01-4
265-101-6
771
Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-36-5
265-137-2
772
Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-37-6
265-138-8
773
Rückstandsöle (Erdöl), tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-41-2
265-143-5
774
Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-44-5
265-146-1
775
Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-45-6
265-147-7
776
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-52-5
265-155-0
777
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-53-6
265-156-6
778
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-54-7
265-157-1
779
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-55-8
265-158-7
780
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-56-9
265-159-2
781
Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-57-0
265-160-8
782
Restöle (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-62-7
265-166-0
783
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-63-8
265-167-6
784
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-64-9
265-168-1
785
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-65-0
265-169-7
786
Klauenöl (Erdöl), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-67-2
265-171-8
787
Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-68-3
265-172-3
788
Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-69-4
265-173-9
789
Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-70-7
265-174-4
790
Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-71-8
265-176-5
791
Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-75-2
265-179-1
792
Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
64742-76-3
265-180-7
793
Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, aromatisch konzentriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
68783-00-6
272-175-3
794
Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitetes schweres paraffinhaltiges Destillatlösungsmittel, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
68783-04-0
272-180-0
795
Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillate, schwere paraffinhaltige Destillate, durch Lösungsmittel von Asphalt befreit, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
68814-89-1
272-342-0
796
Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, hohe Viskosität, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
72623-85-9
276-736-3
797
Schmieröle (Erdöl), C15-30-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
72623- 86-0
276-737-9
798
Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
72623- 87-1
276-738-4
799
Schmieröle, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
74869-22-0
278-012-2
800
Destillate (Erdöl), komplexe entwachste schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90640-91-8
292-613-7
801
Destillate (Erdöl), komplexe entwachste leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90640-92-9
292-614-2
802
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90640-94-1
292-616-3
803
Kohlenwasserstoffe, C20-50-, durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90640-95-2
292-617-9
804
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90640-96-3
292-618-4
805
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90640-97-4
292-620-5
806
Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90641-07-9
292-631-5
807
Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90641-08-0
292-632-0
808
Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90641-09-1
292-633-6
809
Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
90669-74-2
292-656-1
810
Rückstandsrestöle (Erdöl), katalytisch entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91770-57-9
294-843-3
811
Destillate (Erdöl), entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-39-0
295-300-3
812
Destillate (Erdöl), entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-40-3
295-301-9
813
Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-45-8
295-306-6
814
Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leichte naphthenhaltige, mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-54-9
295-316-0
815
Extrakte (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995- 73-2
295-335-4
816
Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-75-4
295-338-0
817
Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, säurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-76-5
295-339-6
818
Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-77-6
295-340-1
819
Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel, mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
91995-79-8
295-342-2
820
Klauenöl (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
92045-12-0
295-394-6
821
Schmieröle (Erdöl), C17-35-, Lösungsmittel-extrahiert, entwachst, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
92045-42-6
295-423-2
822
Schmieröle (Erdöl), hydrogekrackte, durch nichtaromatische Lösungsmittel entparaffinierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
92045-43-7
295-424-8
823
Restöle (Erdöl), hydrogekrackte, säurebehandelte, durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
92061-86-4
295-499-7
824
Paraffinöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
92129-09-4
295-810-6
825
Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
92704-08-0
296-437-1
826
Schmieröle (Erdöl), Basisöle, paraffinhaltig, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93572-43-1
297-474-6
827
Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93763-10-1
297-827-4
828
Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93763-11-2
297-829-5
829
Kohlenwasserstoffe, hydrogekrackte paraffinhaltige Destillationsrückstände, mit Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93763-38-3
297-857-8
830
Klauenöl (Erdöl), säurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93924-31-3
300-225-7
831
Klauenöl (Erdöl), tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93924-32-4
300-226-2
832
Kohlenwasserstoffe, C20-50-, Restöl-Hydrierung Vakuumdestillat, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
93924-61-9
300-257-1
833
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, mit Wasserstoff behandelte schwere, hydrierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
94733-08-1
305-588-5
834
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrogekrackte leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
94733-09-2
305-589-0
835
Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte aus Destillatbasis, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
94733-15-0
305-594-8
836
Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrierte aus Raffinatbasis, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
94733-16-1
305-595-3
837
Kohlenwasserstoffe, C13-30-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
95371-04-3
305-971-7
838
Kohlenwasserstoffe, C16-32-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
95371-05-4
305-972-2
839
Kohlenwasserstoffe, C37-68-, entwachste entasphaltierte mit Wasserstoff behandelte Vakuumdestillationsrückstände, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
95371-07-6
305-974-3
840
Kohlenwasserstoffe, C37-65-, mit Wasserstoff behandelte entasphaltierte Vakuumdestillationsrückstände, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
95371-08-7
305-975-9
841
Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97488-73-8
307-010-7
842
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrierte schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97488-74-9
307-011-2
843
Schmieröle (Erdöl), C18-27-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97488-95-4
307-034-8
844
Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelt durch Lösungsmittel deasphaltiert offene Destillation Rückstand leichte Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97675-87-1
307-661-7
845
Kohlenwasserstoffe, C17-40-, mit Wasserstoff behandelter durch Lösungsmittel entwachster Destillationsrückstand, leichte Vakuumdestillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97722-06-0
307-755-8
846
Kohlenwasserstoffe, C13-27-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97722-09-3
307-758-4
847
Kohlenwasserstoffe, C14-29-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97722-10-6
307-760-5
848
Klauenöl (Erdöl), kohlenstoffbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97862-76-5
308-126-0
849
Klauenöl (Erdöl), kieselsäurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97862-77-6
308-127-6
850
Kohlenwasserstoffe, C27-42-, dearomatisiert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97862-81-2
308-131-8
851
Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelte Destillate, Leichtdestillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97862-82-3
308-132-3
852
Kohlenwasserstoffe, C27-45-, naphthenhaltige Vakuumdestillation, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97862-83-4
308-133-9
853
Kohlenwasserstoffe, C27-45-, dearomatisiert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97926-68-6
308-287-7
854
Kohlenwasserstoffe, C20-58-, mit-Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97926-70-0
308-289-8
855
Kohlenwasserstoffe, C27-42-, naphthenhaltig, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
97926-71-1
308-290-3
856
Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
100684-02-4
309-672-2
857
Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Ton behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
100684- 03-5
309-673-8
858
Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
100684-04-6
309-674-3
859
Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
100684-05-7
309-675-9
860
Rückstandsöle (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, durch Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
100684-37-5
309-710-8
861
Rückstandsöle (Erdöl), mit Ton behandelt, durch Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
100684-38-6
309-711-3
862
Schmieröle (Erdöl), C>25-, durch Lösungsmittel extrahiert, deasphaltiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
101316-69-2
309-874-0
863
Schmieröle (Erdöl), C17-32-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
101316-70-5
309-875-6
864
Schmieröle (Erdöl), C20-35-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
101316-71-6
309-876-1
865
Schmieröle (Erdöl), C24-50-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt
101316-72-7
309-877-7
866
Destillate (Erdöl), gesüßte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64741-86-2
265-088-7
867
Gasöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64741-90-8
265-092-9
868
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64741-91-9
265-093-4
869
Gasöle (Erdöl), säurebehandelte, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-12-7
265-112-6
870
Destillate (Erdöl), säurebehandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-13-8
265-113-1
871
Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-14-9
265-114-7
872
Gasöle (Erdöl), chemisch neutralisiert, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-29-6
265-129-9
873
Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-30-9
265-130-4
874
Destillate (Erdöl), tonbehandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-38-7
265-139-3
875
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-46-7
265-148-2
876
Gasöle (Erdöl), hydrodesulfuriert, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-79-6
265-182-8
877
Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-80-9
265-183-3
878
Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, hochsiedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
68477-29-2
270-719-4
879
Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, intermediär siedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
68477-30-5
270-721-5
880
Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, niedrigsiedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
68477-31-6
270-722-0
881
Alkane, C12-26-, verzweigt und linear, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
90622-53-0
292-454-3
882
Destillate (Erdöl), stark raffinierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
90640-93-0
292-615-8
883
Destillate (Erdöl), katalytische Reformer, schwer aromatisch Konzentrat, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
91995-34-5
295-294-2
884
Gasöle, paraffinhaltig, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
93924-33-5
300-227-8
885
Naphtha (Erdöl), durch Lösungsmittel gereinigt hydrodesulfuriert schwer, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97488-96-5
307-035-3
886
Kohlenwasserstoffe, C16-20- mit Wasserstoff behandeltes Mitteldestillat, leichte Destillate, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97675- 85-9
307-659-6
887
Kohlenwasserstoffe, C12-20-, mit Wasserstoff behandelte paraffinhaltige, leichte Destillate, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97675-86-0
307-660-1
888
Kohlenwasserstoffe, C11-17-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97722-08-2
307-757-9
889
Gasöle, mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97862-78-7
308-128-1
890
Destillate (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelte leichte paraffinhaltige, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
100683-97-4
309-667-5
891
Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
100683-98-5
309-668-0
892
Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
100683-99-6
309-669-6
893
Schmierfette, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
74869-21-9
278-011-7
894
Paraffinkuchen (Erdöl), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64742-61-6
265-165-5
895
Paraffinkuchen (Erdöl), säurebehandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
90669-77-5
292-659-8
896
Paraffinkuchen (Erdöl), tonbehandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
90669-78-6
292-660-3
897
Paraffinkuchen (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
92062-09-4
295-523-6
898
Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
92062-10-7
295-524-1
899
Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
92062-11-8
295-525-7
900
Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97863-04-2
308-155-9
901
Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97863-05-3
308-156-4
902
Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kieselsäure behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97863-06-4
308-158-5
903
Paraffinkuchen (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
100684-49-9
309-723-9
904
Petrolatum, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
8009-03-8
232-373-2
905
Petrolatum (Erdöl), oxidiertes, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
64743-01-7
265-206-7
906
Petrolatum (Erdöl), mit Aluminiumoxid behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
85029-74-9
285-098-5
907
Petrolatum (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
92045-77-7
295-459-9
908
Petrolatum (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97862-97-0
308-149-6
909
Petrolatum (Erdöl), mit Kieselsäure behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
97862-98-1
308-150-1
910
Petrolatum (Erdöl), mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
Pech, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
61789-60-4
263-072-4
1124
2-Butanonoxim
96-29-7
202-496-6
1125
Kohlenwasserstoffe, C16-20-, durch Lösungsmittel entwachst hydrogekrackt paraffinhaltig Destillationsrückstand
97675-88-2
307-662-2
1126
α,α-Dichlortoluol
98-87-3
202-709-2
1127
Mineralwolle, mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten; [Künstlich hergestellte ungerichtete glasartige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von mehr als 18 Gew.- %]
1128
Reaktionsprodukt aus Acetophenon, Formaldehyd, Cyclohexylamin, Methanol und Essigsäure
1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1]
84777-06-0 [1]
284-032-2
n-Pentyl-isopentylphthalat [2]
-[2]
Di-n-pentylphthalat [3]
131-18-0 [3]
205-017-9
Diisopentylphthalat [4]
605-50-5 [4]
210-088-4
1152
Benzylbutylphtalat (BBP)
85-68-7
201-622-7
1153
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11, verzweigte und lineare Alkylester
68515-42-4
271-084-6
1154
Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und Trinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat
4,4'-Oxydianilin (p-Aminophenylether) und seine Salze
101-80-4
202-977-0
1161
N,N,N',N'-Tetramethyl-4,4'-methylendianilin
101-61-1
202-959-2
1162
6-Methoxy-m-toluidin; (p-Cresidin)
120-71-8
204-419-1
1163
3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin
143860-04-2
421-150-7
1164
Gemisch aus: 1,3,5-Tris-(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion und einem Oligomerengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion
2:1 Gemisch aus: 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-4-yl-tris(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat) und 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-bis(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat)
140698-96-0
414-770-4
1187
Gemisch aus dem Reaktionsprodukt aus 4,4′-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:2) und dem Reaktionsprodukt aus 4,4′-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:3)
Gemisch aus: 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-2-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure und 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-3-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure
1-Methyl-2,4,5-trihydroxybenzol (CAS-Nr. 1124-09-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1124-09-0
214-390-7
1245
2,6-Dihydroxy-4-methylpyridin (CAS-Nr. 4664-16-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
4664-16-8
225-108-7
1246
5-Hydroxy-1,4-benzodioxan und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
10288-36-5
233-639-0
1247
3,4-Methylenedioxyphenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
533-31-3
208-561-5
1248
3,4-(Methylendioxy)anilin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
14268-66-7
238-161-6
1249
Hydroxypyridinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
822-89-9
212-506-0
1250
3-Nitro-4-aminophenoxyethanol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
50982-74-6
1251
2-Methoxy-4-nitrophenol (4-Nitroguaiacol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
3251-56-7
221-839-0
1252
CI Acid Black 131 und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
12219-01-1
1253
1,3,5-Trihydroxybenzol (Phloroglucinol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
108-73-6
203-611-2
1254
1,2,4-Benzentriacetat und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
613-03-6
210-327-2
1255
Ethanol, 2,2'-Iminobis-, Reaktionsprodukte mit Epichlorohydrin und 2-Nitro-1,4-benzoldiamin (HC Blue No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
68478-64-8/158571-58-5
1256
N-Methyl-1,4-diaminoanthraquinon, Reaktionsprodukte mit Epichlorohydrin und Monoethanolamin, (HC Blue No. 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
158571-57-4
1257
4-Aminobenzolsulfonsäure (Sulfanilsäure) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
121-57-3/515-74-2
204-482-5/208-208-5
1258
3,3'-(Sulfonylbis(2-nitro-4,1-phenylen)imino)bis(6-(phenylamino))benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
6373-79-1
228-922-0
1259
3(oder5)-((4-(Benzylmethylamino)phenyl)azo)-1,2-(oder1,4)-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
89959-98-8/12221-69-1
289-660-0
1260
2,2'-((3-Chlor-4-((2,6-dichlor-4-nitrophenyl)azo)phenyl)imino)bisethanol (Disperse Brown 1) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
23355-64-8
245-604-7
1261
Benzothiazol, 2-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]phenyl]azo]-6-methoxy-3-methyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
12270-13-2
235-546-0
1262
2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)azo]-N-(2-methoxyphenyl)-3-oxobutanamid (Pigment Yellow 73) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
13515-40-7
236-852-7
1263
2,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[3-oxo-N-phenylbutanamid] (Pigment Yellow 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
6358-85-6
228-787-8
1264
2,2'-(1,2-Ethendiyl)bis[5-((4-ethoxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2870-32-8
220-698-2
1265
2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-6-[(4-(phenylazo)-1-naphthalenyl)azo]-1H-pyrimidin (Solvent Black 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
4197-25-5
224-087-1
1266
3(oder5)-[[4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfonato-2-naphthyl)azo]-1-naphthyl]azo]salizylsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
3442-21-5/34977-63-4
222-351-0/252-305-5
1267
2-Naphthalensulfonsäure, 7-(Benzoylamino)-4-hydroxy-3-[[4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2610-11-9
220-028-9
1268
(μ-((7,7'-Iminobis(4-hydroxy-3-((2-hydroxy-5-(N-methylsulfamoyl)phenyl)azo)naphthalen-2-sulphonato))(6-)))dicuprat(2-) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
37279-54-2
253-441-8
1269
3-[(4-(Acetylamino)phenyl)azo]-4-hydroxy-7-[[[[5-hydroxy-6-(phenylazo)-7-sulfo-2-naphthalenyl]amino]carbonyl]amino]-2-naphthalensulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
3441-14-3
222-348-4
1270
2-Naphthalensulfonsäure, 7,7'-(Carbonyldiimino)bis(4-hydroxy-3-[[2-sulfo-4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, (CAS-Nr. 25188-41-4) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2610-10-8/25188-41-4
220-027-3
1271
Ethanamin, N-(4-[Bis[4-(diethylamino)phenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2390-59-2
219-231-5
1272
3H-Indol, 2-[[(4-Methoxyphenyl)methylhydrazono]methyl]-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
54060-92-3
258-946-7
1273
3H-Indol, 2-(2-((2,4-Dimethoxyphenyl)amino)ethenyl)-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
4208-80-4
224-132-5
1274
Nigrosin, spirituslöslich (Solvent Black 5), bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
11099-03-9
1275
Phenoxazin-5-ium, 3,7-Bis(diethylamino)-, (CAS-Nr. 47367-75-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
47367-75-9/33203-82-6
251-403-5
1276
Benzo[a]phenoxazin-7-ium, 9-(Dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
7057-57-0/966-62-1
230-338-6/213-524-1
1277
6-Amino-2-(2,4-dimethylphenyl)-1H-benz[de]isoquinolin-1,3(2H)-dion (Solvent Yellow 44) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2478-20-8
219-607-9
1278
1-Amino-4-[[4-[(dimethylamino)methyl]phenyl]amino]anthraquinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
67905-56-0/12217-43-5
267-677-4/235-398-7
1279
Laccaic Acid (CI Natural Red 25) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
60687-93-6
1280
Benzolsulfonsäure, 5-[(2,4-Dinitrophenyl)amino]-2-(phenylamino)-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
6373-74-6/15347-52-1
228-921-5/239-377-3
1281
4-[(4-Nitrophenyl)azo]anilin (Disperse Orange 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
730-40-5/70170-61-5
211-984-8
1282
4-Nitro-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
5131-58-8
225-876-3
1283
1-Amino-4-(methylamino)-9,10-anthracendion (Disperse Violet 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1220-94-6
214-944-8
1284
N-Methyl-3-nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2973-21-9
221-014-5
1285
N1-(2-Hydroxyethyl)-4-nitro-o-phenylendiamin (HC Yellow No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
56932-44-6
260-450-0
1286
N1-(Tris(hydroxymethyl))methyl-4-nitro-1,2-phenylendiamin (HC Yellow No. 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
56932-45-7
260-451-6
1287
2-Nitro-N-hydroxyethyl-p-anisidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
57524-53-5
1288
N,N'-Dimethyl-N-hydroxyethyl-3-nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
10228-03-2
233-549-1
1289
3-(N-Methyl-N-(4-methylamino-3-nitrophenyl)amino)propan-1,2-diol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
93633-79-5
403-440-5
1290
4-Ethylamino-3-nitrobenzoesäure (N-Ethyl-3-Nitro PABA) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2788-74-1
412-090-2
1291
(8-[(4-Amino-2-nitrophenyl)azo]-7-hydroxy-2-naphthyl)trimethylammonium und seine Salze, außer Basic Red 118 (CAS-Nr. 71134-97-9) als Verunreinigung in Basic Brown 17, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
71134-97-9
275-216-3
1292
5-((4-(Dimethylamino)phenyl)azo)-1,4-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
12221-52-2
1293
m-Phenylendiamin, 4-(Phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
495-54-5
207-803-7
1294
1,3-Benzoldiamin, 4-Methyl-6-(phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
4438-16-8
224-654-3
1295
2,7-Naphthalendisulfonsäure, 5-(Acetylamino)-4-hydroxy-3-((2-methylphenyl)azo)-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
6441-93-6
229-231-7
1296
4,4'-[(4-Methyl-1,3-phenylen)bis(azo)]bis[6-methyl-1,3-benzoldiamin] (Basic Brown 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
4482-25-1
224-764-1
1297
Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-2-methylphenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
83803-99-0
280-920-9
1298
Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-1-naphthalenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
83803-98-9
280-919-3
1299
Ethanamin, N-[4-[(4-(Diethylamino)phenyl)phenylmethylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
633-03-4
211-190-1
1300
9,10-Anthracendion, 1-[(2-Hydroxyethyl)amino]-4-(methylamino)-, und seine Derivate und Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2475-46-9/86722-66-9
219-604-2/289-276-3
1301
1,4-Diamino-2-methoxy-9,10-anthracendion (Disperse Red 11) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2872-48-2
220-703-8
1302
1,4-Dihydroxy-5,8-bis[(2-hydroxyethyl)amino]anthraquinon (Disperse Blue 7) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
3179-90-6
221-666-0
1303
1-[(3-Aminopropyl)amino]-4-(methylamino)anthraquinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
22366-99-0
244-938-0
1304
N-[6-[(2-Chlor-4-hydroxyphenyl)imino]-4-methoxy-3-oxo-1,4-cyclohexadien-1-yl]acetamid) (HC Yellow No. 8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
66612-11-1
266-424-5
1305
[6-[[3-Chlor-4-(methylamino)phenyl]imino]-4-methyl-3-oxocyclohexa-1,4-dien-1-yl]urea (HC Red No. 9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
56330-88-2
260-116-4
1306
Phenothiazin-5-ium, 3,7-Bis(dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
61-73-4
200-515-2
1307
4,6-Bis(2-hydroxyethoxy)-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
94082-85-6
1308
5-Amino-2,6-dimethoxy-3-hydroxypyridin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
104333-03-1
1309
4,4'-Diaminodiphenylamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
537-65-5
208-673-4
1310
4-Diethylamino-o-toluidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
148-71-0/24828-38-4/2051-79-8
205-722-1/246-484-9/218-130-3
1311
N,N-Diethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
93-05-0/6065-27-6/6283-63-2
202-214-1/227-995-6/228-500-6
1312
N,N-Dimethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
99-98-9/6219-73-4
202-807-5/228-292-7
1313
Toluene-3,4-diamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
496-72-0
207-826-2
1314
2,4-Diamino-5-methylphenoxyethanol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
141614-05-3/113715-27-8
1315
6-Amino-o-cresol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
17672-22-9
1316
Hydroxyethylaminomethyl-p-aminophenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
110952-46-0/135043-63-9
1317
2-Amino-3-nitrophenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
603-85-0
210-060-1
1318
2-Chloro-5-nitro-N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
50610-28-1
256-652-3
1319
2-Nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
5307-14-2/18266-52-9
226-164-5/242-144-9
1320
Hydroxyethyl-2,6-dinitro-p-anisidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
122252-11-3
1321
6-Nitro-2,5-pyridindiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
69825-83-8
1322
Phenazin, 3,7-Diamino-2,8-dimethyl-5-phenyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
477-73-6
207-518-8
1323
3-Hydroxy-4-[(2-hydroxynaphthyl)azo]-7-nitronaphthalen-1-sulfonsäure und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
16279-54-2/5610-64-0
240-379-1/227-029-3
1324
3-[(2-Nitro-4-(trifluormethyl)phenyl)amino]propan-1,2-diol (HC Yellow No. 6) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
104333-00-8
1325
2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)amino]ethanol (HC Yellow No. 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
59320-13-7
1326
3-[[4-[(2-Hydroxyethyl)methylamino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
173994-75-7/102767-27-1
1327
3-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
114087-41-1/114087-42-2
1328
Ethanamin, N-[4-[[4-(diethylamino)phenyl][4-(ethylamino)-1-naphthalenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
2390-60-5
219-232-0
c)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden, wenn die Konzentration an freiem löslichen Borat mehr als 1,5 % (als Borsäure) beträgt
c)Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut anwenden
1b
Tetraborate, siehe auch 1a
a)Badezusätze
a)18 % (als Borsäure)
a)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden
a)Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden
b)Haarmittel
b)8 % (als Borsäure)
b)Sorgfältig ausspülen
2a
Thioglycolsäure und ihre Salze
Thioglycollic acid
68-11-1
200-677-4
a)Haarmittel
8 %
Allgemeine Verwendunggebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
Anwendungsbedingungen:a) b) c)Kontakt mit den Augen vermeidenIm Falle von Berührung mit den Augen sofort mit viel Wasser spülen und einen Arzt aufsuchena) c)geeignete Handschuhe tragenWarnhinweis:a) b) c)Enthält Salze der ThioglycolsäureGebrauchsanweisung beachtenNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahrena) Nur für gewerbliche Verwendung
11 %
Gewerbliche Verwendunggebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
b)Enthaarungsmittel
5 %
gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7
c)Auszuspülende Haarmittel
2 %Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet
gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
2b
Ester der Thioglycolsäure
Haarwell- oder -glättungsmittel
a)8 %
Allgemeine Verwendunggebrauchsfertig pH 6 bis 9,5
Anwendungsbedingungen:a) b)Kann bei Hautkontakt eine Sensibilisierung hervorrufenKontakt mit den Augen vermeidenIm Falle von Berührung mit den Augen sofort mit viel Wasser spülen und einen Arzt aufsuchenGeeignete Handschuhe tragenWarnhinweis:Enthält Ester der ThioglycolsäureGebrauchsanweisung befolgenNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
b)11 %Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet
Gewerbliche Verwendunggebrauchsfertig pH 6 bis 9,5
b)Nur für gewerbliche Verwendung
3
Oxalsäure, ihre Ester und ihre Alkalisalze
Oxalic acid
144-62-7
205-634-3
Haarmittel
5 %
Gewerbliche Verwendung
Nur für gewerbliche Verwendung
4
Ammoniak
Ammonia
7664-41-7/1336-21-6
231-635-3/215-647-6
6 % NH3
Über 2 %: Enthält Ammoniak
5
Tosylchloramidum natricum
Chloramine-T
127-65-1
204-854-7
0,2 %
6
Chlorate der Alkali-Metalle
Sodium chlorate
7775-09-9
231-887-4
a)Zahnpastab)Sonstige Mittel
a)5 %b)3 %
Potassium chlorate
3811-04-9
223-289-7
7
Methylenchlorid
Dichloromethane
75-09-2
200-838-9
35 % (bei Verbindung mit 1,1,1-Trichloräthan darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten)
0,2 % als Höchstgehalt an Verunreinigung
8
p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin, ausgenommen die in diesem Anhang an anderer Stelle und die in Anhang II unter den laufenden Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate
p-Phenylenediamine
106-50-3
203-404-7
Oxidations-Haarfärbemittel
6 % als freie Base
a)Allgemeine VerwendungNicht für Augenbrauen und Wimpern verwenden
a)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufenEnthält Phenylendiamin.Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden
b)Gewerbliche Verwendung
b)Nur für gewerbliche VerwendungEnthält PhenylendiaminErzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufenGeeignete Handschuhe tragen
9
o, m, p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze, mit Ausnahme der Stoffe unter den Nummern 364, 413, 1144, 1310 und 1313 in Anhang II
Toluene-2,5-diamine
95-70-5
202-442-1
Oxidations- Haarfärbemittel
10 % als freie Base
a)Allgemeine VerwendungNicht für Augenbrauen und Wimpern verwenden
a)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufenEnthält ToluylendiaminNicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden
b)Gewerbliche Verwendung
b)Nur für gewerbliche VerwendungEnthält ToluylendiaminErzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufenGeeignete Handschuhe tragen
10
Diaminophenol
Oxidations-Haarfärbemittel
10 % als freie Base
a)Allgemeine VerwendungNicht für Augenbrauen verwenden
a)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufenNicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden
b)Gewerbliche Verwendung
b)Nur für gewerbliche VerwendungKann eine allergische Reaktion hervorrufenGeeignete Handschuhe tragen
11
Dichlorophen
Dichlorophene
97-23-4
202-567-1
0,5 %
Enthält Dichlorophene
12
Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, einschließlich Carbamid-Peroxid und Zinkperoxid
Hydrogen peroxide
7722-84-1
231-765-0
a)Haarmittel
12 % H2O2 (40 Volumenprozent), anwesend oder freigesetzt
a)Geeignete Handschuhe tragena) b) c):Enthält WasserstoffperoxidKontakt mit den Augen vermeidenSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist
a)Hautmittel
4 % H2O2, anwesend oder freigesetzt
c)Nagelhärter
2 % H2O2, anwesend oder freigesetzt
d)Mundmittel
0,1 % H2O2, anwesend oder freigesetzt
13
Formaldehyd
Formaldehyde
50-00-0
200-001-8
Nagelhärter
5 % als Formaldehyd
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
Die Nagelhaut mit einem Fettkörper schützenEnthäl: Formaldehyd
14
Hydrochinon
Hydroquinone
123-31-9
204-617-8
a)Oxidations-Haarfärbemittel
0,3 %
Allgemeine VerwendungNicht für Augenbrauen verwenden
Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwendenBei Kontakt mit den Augen sofort mit klarem Wasser ausspülenEnthält Hydrochinon
Gewerbliche Verwendung
Nur für gewerbliche VerwendungEnthält HydrochinonBei Kontakt mit den Augen sofort mit klarem Wasser ausspülen
b)Mittel für künstliche Fingernagelsysteme
0,02 % (nach Mischung für die Verwendung)
Gewerbliche Verwendung
b)Nur für gewerbliche VerwendungHautkontakt vermeidenAnwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
15a
Kaliumhydroxid oder Natriumhydroxid
Potassium hydroxide sodium hydroxide
1310-58-3/1310-73-2
215-181-3/215-185-5
a)Nagelhautentferner
a)5 %
a)Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeidenErblindungsgefahrNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
b)Haarglättungsmittel
2 %
Allgemeine Verwendung
Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeidenErblindungsgefahrNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
4,5 %
Gewerbliche Verwendung
Nur für gewerbliche VerwendungKontakt mit den Augen vermeidenErblindungsgefahr
c)Mittel zur Regulierung des pH-Wertes fürEnthaarungsmittel
c)pH < 12,7
c)Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahrenKontakt mit den Augen vermeiden
d)Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertes
d)pH < 11
15b
Lithiumhydroxid
Lithium hydroxide
1310-65-2
215-183-4
a)Haarglättungsmittel
2 %
Allgemeine Verwendung
a)Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeidenErblindungsgefahrNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
4,5 %
Gewerbliche Verwendung
Kontakt mit den Augen vermeidenErblindungsgefahr
b)Mittel zur Regulierung des pH-Werts – für Enthaarungsmittel
pH < 12,7
b)Enthält AlkaliNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahrenKontakt mit den Augen vermeiden
c)Andere Verwendungen — Mittel zur Regulierung des pH-Werts (nur in Erzeugnissen, die ausgespült werden)
pH < 11
15c
Calciumhydroxid
Calcium hydroxide
1305-62-0
215-137-3
a)Entkräuselungsmittel für die Haare mit zwei Komponenten: Calciumhydroxid und Guanidinsalz
a)7 % als Calciumhydroxid
a)Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeidenNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahrenErblindungsgefahr
b)Mittel zur Regulierung des pH-Werts in Enthaarungsmitteln
b)pH < 12,7
b)Enthält AlkaliNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahrenKontakt mit den Augen vermeiden
c)Sonstige Verwendungen (z. B. Mittel zur Regulierung des pH-Werts, Verarbeitungshilfsstoff)
c)pH < 11
16
1-Naphthol und seine Salze
1-Naphtol
90-15-3
201-969-4
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
17
Natriumnitrit
Sodium nitrite
7632-00-0
231-555-9
Korrosionsinhibitor
0,2 %
Nicht zusammen mit sekundären und/oder tertiären Aminen oder sonstigen Nitrosamine bildenden Substanzen verwenden
18
Nitromethan
Nitromethane
75-52-5
200-876-6
Korrosionsinhibitor
0,3 %
19
(moved or deleted)
20
(moved or deleted)
21
Cinchonan-9-ol, 6'-Methoxy-, (8α, 9R) (Chinin) und seine Salze
Quinine
130-95-0
205-003-2
a)Auszuspülende Haarmittel
a)0,5 % als Chininbase
b)Haarmittel, die im Haar verbleiben
b)0,2 % als Chininbase
22
Resorcin
Resorcinol
108-46-3
203-585-2
a)Oxidations-Haarfärbemittel
5 %
Allgemeine VerwendungNicht für Augenbrauen verwenden
Enthält ResorcinNach Anwendung die Haare gut spülenNicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwendenSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist
Gewerbliche Verwendung
Nur für gewerbliche VerwendungEnthält ResorcinSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist
b)Haarlotion und Shampoo
0,5 %
Enthält Resorcin
23
a)Alkalisulfide
a)Enthaarungsmittel
a)2 % als Schwefel
pH ≤ 12,7
a) b)Darf nicht in die Hände von Kindern gelangenKontakt mit den Augen vermeiden
b)Erdalkalisulfide
b)Enthaarungsmittel
b)6 % als Schwefel
24
Wasserlösliche zinkhaltige Salze, ausgenommen Zinkphenolsulfat (Eintrag 25) und Pyrithion-Zink (Eintrag 101 und Anhang V Eintrag 8)
Desodorierungsmittel, schweißhemmende Mittel und adstringierende Lotionen
6 % (als Anhydrid)
Kontakt mit den Augen vermeiden
26
Ammoniummonofluorphosphat
Ammonium monofluorophosphate
20859-38-5/66115-19-3
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält AmmoniummonofluorphosphatFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
27
Dinatriumfluorophosphat
Sodium monofluorophosphate
10163-15-2/7631-97-2
233-433-0/231-552-2
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält NatriummonofluorphosphatFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
28
Dikaliumfluorophosphat
Potassium monofluorophosphate
14104-28-0
237-957-0
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält KaliummonofluorphosphatFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
29
Calciumfluorophosphat
Calcium monofluorophosphate
7789-74-4
232-187-1
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält CalciumfluorophosphatFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
30
Calciumfluorid
Calcium fluoride
7789-75-5
232-188-7
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält CalciumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
31
Natriumfluorid
Sodium fluoride
7681-49-4
231-667-8
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält NatriumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
32
Kaliumfluorid
Potassium fluoride
7789-23-3
232-151-5
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält KaliumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
33
Ammoniumfluorid
Ammonium fluoride
12125-01-8
235-185-9
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält AmmoniumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
34
Aluminiumfluorid
Aluminium fluoride
7784-18-1
232-051-1
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält AluminiumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
35
Zinn(II)fluorid
Stannous fluoride
7783-47-3
231-999-3
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Zinn(II)fluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält CetylaminhydrofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Bis-(hydroxyethyl)-aminopropyl-N-hydroxyethyl-otadecylamin-dihydrofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält N,N',N'-Tri-(poly-oxythylen)-N-hexadecyl-propylendiamindihydrofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
39
9-Octadecenamin, Hydrofluorid
Octadecenyl-ammonium fluoride
2782-81-2
—
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Octadecenyl-ammoniumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
40
Dinatriumhexafluorosilicat
Sodium fluorosilicate
16893-85-9
240-934-8
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält NatriumsilicofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
41
Dikaliumhexafluorsilicat
Potassium fluorosilicate
16871-90-2
240-896-2
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten
Enthält KaliumsilicofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
42
Ammoniumhexafluorosilicat
Ammonium fluorosilicate
16919-19-0
240-968-3
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält AmmoniumsilicofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
43
Magnesiumhexafluorosilicat
Magnesium fluorosilicate
16949-65-8
241-022-2
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält MagnesiumsilicofluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
44
1,3-bis (Hydroxymethyl)-imidazolidin-2-thion
Dimethylol ethylene thiourea
15534-95-9
239-579-1
a)Haarmittel
a)2 %
a)Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden
Enthält Dimethylolethylene thiourea
b)Nagelmittel
b)2 %
b)pH < 4
45
Benzylalkohol
Benzyl alcohol
100-51-6
202-859-9
Lösemittel, Duftstoffe und Aromastoffe
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
46
6-Methyl-Cumarin
6-Methylcoumarin
92-48-8
202-158-8
Mundmittel
0,003 %
47
3-Hydroxymethylpyridiniumfluorid
Nicomethanol hydrofluoride
62756-44-9
—
Mundmittel
0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten
Enthält NicomethanolfluorhydratFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
48
Silbernitrat
Silver nitrate
7761-88-8
231-853-9
Nur zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen
4 %
Enthält SilbernitratSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung kommt
49
Selendisulfid
Selenium disulphide
7488-56-4
231-303-8
Schuppenshampoos
1 %
Enthält SelendisulfidKontakt mit den Augen und mit gereizter Haut vermeiden
50
Aluminium-ZirconiumhydroxochloridhydrateAlxZr(OH)yClz.nH2O und ihre Komplexe mit Glycin
1.Das Verhältnis der Aluminiumatome zu den Zirconiumatomen muss zwischen 2 und 10 liegen2.Das Verhältnis der (Al + Zr)-Atome zu den Chloratomen muss zwischen 0,9 und 2,1 liegen3.Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden
Nicht auf gereizter oder verletzter Haut anwenden
51
8-Quinolinol und sein Sulfat
Oxyquinoline and oxyquinoline sulfate
148-24-3/134-31-6
205-711-1/205-137-1
Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in Haarmitteln, die ausgespült werden
0,3 % als Base
Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in Haarmitteln, die nicht ausgespült werden
0,03 % als Base
52
Methylalkohol
Methyl alcohol
67-56-1
200-659-6
Denaturierungsmittel für Ethyl- und Isopropylalkohol
5 % (in Prozent des Ethyl- und Isopropylalkohols)
53
Etidronsäure und ihre Salze (1-Hydroxyethylidendiphosphorsäure und ihre Salze)
Etidronic acid
2809-21-4
220-552-8
a)Haarmittel
1,5 % (als Etidronsäure)
b)Seifen
0,2 % (als Etidronsäure)
54
3-Phenoxy-1-propanol
Phenoxyisopropanol
770-35-4
212-222-7
Nur für Mittel, die ausgespült werdenNicht in Mundmitteln verwenden
2 %
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
55
(moved or deleted)
56
Magnesiumfluorid
Magnesium fluoride
7783-40-6
231-995-1
Mundmittel
0,15 % (als F); bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten
Enthält MagnesiumfluoridFür Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
57
Strontiumchlorid (Hexahydrat)
Strontium chloride
10476-85-4
233-971-6
a)Mundmittel
3,5 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 3,5 % nicht überschreiten
Enthält StrontiumchloridFür Kinder wird von einem regelmäßigen Gebrauch abgeraten
b)Shampoo und Gesichtsmittel
2,1 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 2,1 % nicht überschreiten
58
Strontiumacetat (Hemihydrat)
Strontium acetate
543-94-2
208-854-8
Mundmittel
3,5 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 3,5 % nicht überschreiten
Enthält StrontiumacetatFür Kinder wird von einem regelmäßigenGebrauch abgeraten
59
Talkum: wasserhaltiges Magnesiumsilikat
Talc
14807-96-6
238-877-9
a)Pulverförmige Erzeugnisse für Kinder unter 3 Jahrenb)Sonstige Produkte
a)Von Nase und Mund des Kindes fernhalten
60
Fettsäure-Dialkylamide und Dialkanolamide
Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 %
Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwendenHöchstgehalt an sekundärem Amin: 5 % (gilt für Rohstoffe)Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kgIn nitritfreien Behältern aufbewahren
61
Monoalkylamine, Monoalkanolamine und deren Salze
Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 %
Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden - Reinheit mindestens 99 %Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 % (gilt für Rohstoffe)Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kgIn nitritfreien Behältern aufbewahren
62
Trialkylamine, Trialkanolamine und deren Salze
a)Auf der Haut verbleibende Mittelb)Mittel, die abgespült werden
a)2,5 %
a) b)Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwendenReinheit mindestens 99 %Höchstgehaltan sekundärem Amin: 0,5 % (gilt für Rohstoffe)Höchstgehaltan Nitrosamin: 50 μg/kgIn nitritfreien Behältern aufbewahren
63
Strontiumhydroxid
Strontium hydroxide
18480-07-4
242-367-1
Mittel zur Regulierung des pH-Wertes in Enthaarungsmitteln
3,5 % (als Strontium)
pH ≤ 12,7
Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahrenKontakt mit den Augen vermeiden
64
Strontiumperoxid
Strontium peroxide
1314-18-7
215-224-6
Haarmittel, die ausgespült werden
4,5 % (als Strontium)
Die Erzeugnisse müssen die für die Freisetzung von Wasserstoffperoxid festgelegten Anforderungen erfüllenGewerbliche Verwendung
Kontakt mit den Augen vermeidenSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen istNur für gewerbliche VerwendungGeeignete Handschuhe tragen
65
Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat
Benzalkonium bromide
91080-29-4
293-522-5
Auszuspülende Haarmittel, die ausgespült werden
3 % (als Benzalkoniumchlorid)
Im Endprodukt darf die Konzentration an Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat mit einer Alkylkettenlänge von kleiner oder gleich C14 0,1 % (als Benzalkoniumchlorid) nicht übersteigen.
Kontakt mit den Augen vermeiden
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
Benzalkonium chloride
63449-41-2/68391-01-5/68424-85-1/85409-22-9
264-151-6/269-919-4/270-325-2/287-089-1
Benzalkonium saccharinate
68989-01-5
273-545-7
66
Polyacrylamid
a)Körpermittel, die auf der Haut verbleiben
a)Maximaler Restacrylamidgehalt 0,1 mg/kg
b)Sonstige Mittel
b)Maximaler Restacrylamidgehalt 0,5 mg/kg
67
2-Benzylidenheptanal
Amyl cinnamal
122-40-7
204-541-5
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
68
Benzylalkohol
Benzyl alcohol
100-51-6
202-859-9
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
69
Cinnamylalkohol
Cinnamyl alcohol
104-54-1
203-212-3
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
70
3,7-Dimethyl-2,6-octadienal
Citral
5392-40-5
226-394-6
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
71
2-Methoxy-4-(2-propenyl)-phenol
Eugenol
97-53-0
202-589-1
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
72
7-Hydroxycitronellal
Hydroxycitronellal
107-75-5
203-518-7
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
73
2-Methoxy-4-(1-propenyl)-phenol
Isoeugenol
97-54-1
202-590-7
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
74
2-Pentyl-3-phenylprop-2-en-1-ol
Amylcinnamyl alcohol
101-85-9
202-982-8
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
75
Benzylsalicylat
Benzyl salicylate
118-58-1
204-262-9
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
76
3-Phenyl-2-Propenal
Cinnamal
104-55-2
203-213-9
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
77
2H-1-Benzopyran-2-on
Coumarin
91-64-5
202-086-7
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
78
(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol
Geraniol
106-24-1
203-377-1
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
79
3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehyd
Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde
51414-25-6/31906-04-4
257-187-9/250-863-4
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
80
4-Methoxybenzylalkohol
Anise alcohol
105-13-5
203-273-6
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
82
3,7,11-Trimethyl-2,6,10-dodecatrien-1-ol
Farnesol
4602-84-0
225-004-1
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
83
2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd
Butylphenyl methylpropional
80-54-6
201-289-8
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
84
3,7-Dimethyl-1,6-octadien-3-ol
Linalool
78-70-6
201-134-4
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
85
Benzylbenzoat
Benzyl benzoate
120-51-4
204-402-9
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
86
Citronellol/(±)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol
Citronellol
106-22-9/26489-01-0
203-375-0/247-737-6
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
87
2-Benzylidenoctanal
Hexylcinnamaldehyd
101-86-0
202-983-3
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
88
(4R)-1-Methyl-4-(1-methylethenyl)cyclohexen
Limonene
5989-27-5
227-813-5
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
89
Methylheptincarbonat
Methyl 2-octynoate
111-12-6
203-836-6
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
91
Eichenmoosextrakt
Evernia prunastri extract
90028-68-5
289-861-3
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
92
Baummoosextrakt
Evernia furfuracea extract
90028-67-4
289-860-8
Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
93
2,4-Diamino-pyrimidin-3-oxid
Diaminopyrimidine oxide
74638-76-9
—
Haarmittel
1,5 %
94
Dibenzoylperoxid
Benzoyl peroxide
94-36-0
202-327-6
Mittel für künstliche Fingernagelsysteme
0,7 % (nach Mischung für die Verwendung)
Gewerbliche Verwendung
Nur für gewerbliche VerwendungHautkontakt vermeidenAnwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
95
Hydrochinonmethylether/Mequinol
p-Hydroxyanisol
150-76-5
205-769-8
Mittel für künstliche Fingernagelsysteme
0,02 % (nach Mischung für die Verwendung)
Gewerbliche Verwendung
Nur für gewerbliche VerwendungHautkontakt vermeidenAnwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
96
5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol
Musk xylene
81-15-2
201-329-4
Alle kosmetischen Mittel, ausgenommen Mundmittel
a)1,0 % in Parfumb)0,4 % in Eau de Toilettec)0,03 % in sonstigen Erzeugnissen
a)1,4 % in Parfumb)0,56 % in Eau de Toilettec)0,042 % in sonstigen Erzeugnissen
98
2-Hydroxybenzoesäure (Salicylsäure)
Salicylic acid
69-72-7
200-712-3
a)Haarmittel, die ausgespült werdenb)Sonstige Mittel
a)3,0 %b)2,0 %
Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos.Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
Nicht fürKinder unter 3 Jahren verwenden
99
Anorganische Sulfite und Bisulfite
a)Oxidations- Haarfärbemittel
a)0,67 % (als ungebundenes SO2)
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
b)Haarglättungsmittel
b)6,7 % (als ungebundenes SO2)
c)Gesichtsbräunungsmittel
c)0,45 % (als ungebundenes SO2)
d)Sonstige Bräunungsmittel
d)0,40 % (als ungebundenes SO2)
100
1-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)-harnstoff
Triclocarban
101-20-2
202-924-1
Auszuspülende/abzuspülende Mittel
1,5 %
Reinheitskriterien:3,3',4,4'-Tetrachloroazobenzol ≤ 1 ppm3,3',4,4'-Tetrachloroazoxybenzol ≤ 1 ppmFür einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
101
Pyrithionzink
Zinc pyrithione
13463-41-7
236-671-3
Im Haar verbleibende Haarmittel
0,1 %
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
102
1,2-Dimethoxy-4-(2-propenyl)-benzol
Methyl eugenol
93-15-2
202-223-0
Parfum
0,01 %
Eau de Toilette
0,004 %
Cremeparfüm
0,002 %
Sonstige Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben, und Mundmittel
0,0002 %
Auszuspülende/abzuspülende Mittel
0,001 %
215
4-Amino-3-nitrophenol und seine Salze
4-Amino-3-nitrophenol
610-81-1
210-236-8
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)3,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
a) b)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)3,0 %
216
2,7-Naphthaldiol und seine Salze
Naphthalene-2,7-diol
582-17-2
209-478-7
Oxidations-Haarfärbemittel
1,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,5 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
217
m-Aminophenol und seine Salze
3-Aminophenol
591-27-5
209-711-2
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
218
2,6-Dihydroxy-3,4-dimethylpyridine und seine Salze
2,6-Dihydroxy-3,4-dimethylpyridine
84540-47-6
283-141-2
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
219
1-Hydroxy-3-nitro-4-(3-hydroxypropylamino)benzol und seine Salze
4-Hydroxypropylamino-3-nitrophenol
92952-81-3
406-305-9
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)5,2 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 2,6 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
a) b)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)2,6 %
220
1-[(2'-Methoxyethyl)amino]-2-nitro-4-[di-(2'-hydroxyethyl)amino]benzol und seine Salze
HC Blue No 11
23920-15-2
459-980-7
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)3,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
a) b)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)2,0 %
221
1-Methyl-3-nitro-4-(β-hydroxyethyl)anilin und seine Salze
Hydroxyethyl-2-nitro-p-toluidine
100418-33-5
408-090-7
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
a) b)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)1,0 %
222
1-Hydroxy-2-β-hydroxyethylamino-4,6-dinitrobenzol und seine Salze
2-Hydroxyethylpicramic acid
99610-72-7
412-520-9
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)3,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
a) b)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)2,0 %
223
p-Methylaminophenol und seine Salze
p-Methylaminophenol
150-75-4
205-768-2
Oxidations-Haarfärbemittel
3,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
224
1-(3-Hydroxypropylamino)-2-nitro-4-bis(2-hydroxyethylamino)benzol und seine Salze
HC Violet No 2
104226-19-9
410-910-3
Nicht oxidierende Haarfärbemittel
2,0 %
Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
225
1-(β-Hydroxyethyl)amino-2-nitro-4-N-ethyl-N-(β-hydroxyethyl)anilin und seine Salze
HC Blue No 12
104516-93-0
407-020-2
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)1,5 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,75 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
a) b)Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)1,5 %
226
4,4'-[1,3-Propandiylbis(oxy)]bisbenzol-1,3-diamin und seine Salze
1,3-Bis-(2,4-diaminophenoxy)propane
81892-72-0
279-845-4
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
227
3-Amino-2,4-dichlorophenol und seine Salze
3-Amino-2,4-dichlorophenol
61693-43-4
262-909-0
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
228
3-Methyl-1-phenyl-5-pyrazolon und seine Salze
Phenyl methyl pyrazolone
89-25-8
201-891-0
Oxidations-Haarfärbemittel
0,5 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
229
5-[(2-Hydroxyethyl)amino]-o-kresol und seine Salze
2-Methyl-5-hydroxyethylaminophenol
55302-96-0
259-583-7
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
230
3,4-Dihydro-2H-1,4-benzoxazin-6-ol und seine Salze
Hydroxybenzomorpholine
26021-57-8
247-415-5
Oxidations-Haarfärbemittel
2,0 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
231
1,5-Bis-(β-hydroxyethyl)amino-2-nitro-4-chlorbenzol und seine Salze
HC Yellow No 10
109023-83-8
416-940-3
Nicht oxidierende Haarfärbemittel
0,2 %
Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
232
3,5-Diamino-2,6-dimethoxypyridin und seine Salze
2,6-Dimethoxy-3,5-pyridinediamine HCl
85679-78-3/56216-28-5
- / 260-062-1
Oxidations-Haarfärbemittel
0,5 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
233
1-(2-Aminoethyl)amino-4-(2-hydroxyethyl)oxy-2-nitrobenzol und seine Salze
HC Orange No 2
85765-48-6
416-410-1
Nicht oxidierende Haarfärbemittel
1,0 %
Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
234
Ethanol, 2-[(4-amino-2-methyl-5-nitrophenyl)amino]- und seine Salze
HC Violet No 1
82576-75-8
417-600-7
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)0,5 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)0,5 %
235
2-[3-(Methylamino)-4-nitrophenoxy]ethanol und seine Salze
3-Methylamino-4-nitro-phenoxyethanol
59820-63-2
261-940-7
Nicht oxidierende Haarfärbemittel
1,0 %
Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
236
2-[(2-Methoxy-4-nitrophenyl)amino]ethanol und seine Salze
2-Hydroxyethylamino-5-nitro-anisole
66095-81-6
266-138-0
Nicht oxidierende Haarfärbemittel
1,0 %
Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
237
2,2'-[(4-Amino-3-nitrophenyl)imino]bisethanolhydrochlorid und andere Salze
HC Red No 13
94158-13-1
303-083-4
a)Oxidations-Haarfärbemittel
a)2,5 %
In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,25 %Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
b)Nicht oxidierende Haarfärbemittel
b)2,5 %
238
Naphthalin-1,5-diol und seine Salze
1,5-Naphthalenediol
83-56-7
201-487-4
Oxidations-Haarfärbemittel
1,0 %
Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden
239
Hydroxypropyl-bis- (N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin) und seine Salze
Natrium-2-[(2-hydroxynaphthyl)azo]naphthalinsulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
15630
Rot
3 %
26
Calciumbis[3-hydroxy-4-(phenylazo)-2-naphthoat]
15800
Rot
Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
27
Dinatrium-3-hydroxy-4-[(4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-2-naphthoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
15850
226-109-5
Rot
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 180)
28
Dinatrium-4-[(5-chloro-4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
Dinatrium-6-hydroxy-5-[(4-sulfonatophenyl)azo]naphthalin-2-sulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
15985
220-491-7
Gelb
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 110)
Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
35
Trinatrium-1-(1-naphthylazo)-2-hydroxynaphthalin-4′,6,8-trisulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
16255
220-036-2
Rot
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 124)
Dinatrium-5-amino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-((4-sulfophenyl)azo)pyrazol-3-carboxylat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
19140
217-699-5
Gelb
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 102)
4′,5′-Dibrom-3′,6′-dihydroxyspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
45370
Orange
Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
76
Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetrabrom-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
45380
Rot
Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
79
3,4,5,6-Tetrachlor-2-(1,4,5,8-tetrabrom-6-hydroxy-3-oxoxanthen-9-yl)benzoesäure einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
45410
Rot
Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
80
Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetraiod-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente
45430
240-474-8
Rot
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 127)
81
1,3-Isobenzofurandion, Reaktionsprodukte mit Methylchinolin und Chinolin
47000
Gelb
Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 140, E 141)
117
Aluminium
77000
231-072-3
Weiß
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 173)
118
Aluminiumhydroxidsulfat
77002
Weiß
119
Natürliches, hydriertes Aluminiumsilicat, Al2O3.2SiO2.2H2O, verunreinigt mit Calcium-, Magnesium- oder Eisencarbonaten, Eisen(III)-Hydroxid, Quarzsand, Mica usw.
77004
Weiß
120
Lazurit
77007
Blau
121
Aluminiumsilicat, gefärbt durch Eisen(III)-Oxid
77015
Rot
122
Bariumsulfat
77120
Weiß
123
Bismutchloridoxid
77163
Weiß
124
Calciumcarbonat
77220
207-439-9/215-279-6
Weiß
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 170)
125
Calciumsulfat
77231
Weiß
126
Kohlenstoff schwarz
77266
215-609-9
Schwarz
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 153)
127
Holzkohle, Knochen-. Feines schwarzes Pulver, durch Verbrennen von Tierknochen in geschlossenem Behälter gewonnen. Besteht in erster Linie aus Calciumphosphat und Kohlenstoff.
77267
Schwarz
128
Coke black
77268:1
Schwarz
129
Chrom(III)oxid
77288
Grün
frei von Chromat-ionen
130
Chrom(III)hydroxid
77289
Grün
frei von Chromat-ionen
131
Kobaltaluminiumoxid
77346
Grün
132
Kupfer
77400
Braun
133
Gold
77480
231-165-9
Braun
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission(E 175)
134
Eisenoxid
77489
Orange
135
Eisenoxid Rot
77491
215-168-2
Rot
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)
136
Eisenoxid Gelb
77492
51274-00-1
257-098-5
Gelb
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)
137
Eisenoxid Schwarz
77499
235-442-5
Schwarz
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)
138
Eisenammonium-Ferrocyanid
77510
Blau
frei von Cyanidionen
139
Magnesiumcarbonat
77713
Weiß
140
Ammoniummangan(3+)diphosphat
77742
Violett
141
Trimanganbis(orthophosphat)
77745
Rot
142
Silber
77820
231-131-3
Weiß
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 174)
143
Titandioxid
77891
236-675-5
Weiß
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 171)
144
Zinkoxid
77947
Weiß
145
Riboflavin
Lactoflavin
201-507-1/204-988-6
Gelb
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 101)
146
Karamel (Zuckerkulör)
Caramel
232-435-9
Braun
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 150 a-d)
147
Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin
Capsanthin, Capsorubin
207-364-1/207-425-2
Orange
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 c)
148
Beetenrot
Beetroot red
7659-95-2
231-628-5
Rot
Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 162)
0,4 % (als Säure) bei einem Ester0,8 % (als Säure) bei Estergemischen
13
3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyrandion (Dehydracetsäure) und seine Salze
Dehydroacetic acid, sodium dehydroacetate
520-45-6, 4418-26-2, 16807-48-0
208-293-9, 224-580-1
0,6 % (als Säure)
Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden
14
Ameisensäure und ihr Natriumsalz
Formic acid, sodium formate
64-18-6, 141-53-7
200-579-1, 205-488-0
0,5 % (als Säure)
15
1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n-hexan (Dibromhexamidin) und seine Salze (einschl. Isethionat)
Dibromohexamidine Isethionate
93856-83-8
299-116-4
0,1 %
16
Thiomersal
Thiomersal
54-64-8
200-210-4
Augenmittel
0,007 % (Hg)Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten
Enthält Thiomersal
17
Phenylquecksilber und seine Salze (einschl. Borat)
Phenyl Mercuric Acetate, Phenyl Mercuric Benzoate
62-38-4, 94-43-9
200-532-5, 202-331-8
Augenmittel
0,007 % (Hg)Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf diemaximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten
a)Auszuspülende/abzuspülende Mittelb)Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleibenc)Desodorierungsmittel/schweißhemmende Mittel
a)0,02 %b)0,01 %c)0,0075 %
Nicht in Mund- und Lippenmitteln verwendena)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoob)Nicht in Körperlotion und Körpercreme verwendenb) und c)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden
a)Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwendenb) und c)Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden
57
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on
Methylisothiazolinone
2682-20-4
220-239-6
0,01 %
Enthält Benzophenone-3
5
(moved or deleted)
6
2-Phenylbenzimidazol-5-sulfonsäure und ihre Kalium-, Natrium- und Triethanolaminsalze/Ensulizol
Phenylbenzimidazole Sulfonic Acid
27503-81-7
248-502-0
8 % (als Säure)
7
3,3'-(1,4-Phenylendimethin)bis(7,7-dimethyl-2-oxo-bicyclo-[2,2,1]heptan-1-ylmethansulfonsäure) und ihre Salze/Ecamsul