Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung
In Kraft seit 11. Januar 2010
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EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL I GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung
Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
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