EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL IV EINSCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE STOFFE
Artikel 14 Einschränkungen für in den Anhängen aufgeführte Stoffe
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten:
a) verbotene Stoffe
b) Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist
c) Farbstoffe
d) Konservierungsstoffe
e) UV-Filter
(2) Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission, den Anwendungsbereich von Anhang IV auf Haarfärbemittel auszudehnen, dürfen diese Mittel keine Farbstoffe zum Färben des Haares enthalten außer die in Anhang IV aufgeführten, sowie keine Farbstoffe zum Färben der Haare, die zwar dort aufgeführt sind, aber deren Gebrauch nicht den Bedingungen dieses Anhangs entspricht.
Die im ersten Unterabsatz genannte Entscheidung der Kommission zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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