Präambel der Anhänge II bis VI
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EU-Kosmetikverordnung
1. Im Sinne der Anhänge II bis VI bedeutet:
2. Um die Identifizierung von Stoffen zu erleichtern, werden folgende Deskriptoren verwendet:
3. Stoffe, die in den Anhängen III bis VI aufgelistet sind, schließen, außer wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein.
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