Artikel 17 Spuren verbotener Stoffe
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL IV EINSCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE STOFFE
Artikel 17 Spuren verbotener Stoffe
Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung, der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, wird erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 steht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden