Artikel 7 Identifizierung innerhalb der Lieferkette
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL II SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR
Artikel 7 Identifizierung innerhalb der Lieferkette
Auf Anforderung der zuständigen Behörden:
identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;
identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde.
Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde.
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