Artikel 26 Nichteinhaltung durch die Händler
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL VIII NICHTEINHALTUNG, SCHUTZKLAUSEL
Artikel 26 Nichteinhaltung durch die Händler
Die zuständigen Behörden fordern die Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern Bestimmungen nach Artikel 6 nicht erfüllt werden.
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