Artikel 21 Verarbeitung personenbezogener Daten — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten dürfen, wenn dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach dieser Richtlinie erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verarbeitung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch die Gleichbehandlungsstellen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorgesehen werden.
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