Artikel 8 Untersuchungen — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gleichbehandlungsstellen befugt sind, zu untersuchen, ob gegen den in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen, der es den Gleichbehandlungsstellen ermöglicht, den Sachverhalt aufzuklären. Dieser Rahmen muss den Gleichbehandlungsstellen insbesondere wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten einräumen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Er muss auch geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit der Gleichbehandlungsstellen mit den zuständigen öffentlichen Stellen zu diesem Zweck vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auch eine andere zuständige Stelle mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnissen betrauen. Wenn eine solche zuständige Stelle ihre Untersuchung abgeschlossen hat, übermittelt sie der Gleichbehandlungsstelle auf deren Ersuchen Informationen über die Ergebnisse der Untersuchung.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine Untersuchungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 9 eingeleitet oder fortgesetzt werden, während ein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden