Artikel 11 Verfahrensgarantien — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verfahren nach den Artikeln 6 bis 10 die Verteidigungsrechte der beteiligten natürlichen und juristischen Personen geschützt werden. Verbindliche Entscheidungen nach Artikel 9 unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts.
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