Artikel 17 Berichte und strategische Planung — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen
a) ein Arbeitsprogramm verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten dargelegt sind;
b) einen jährlichen Tätigkeitsbericht, einschließlich ihrer jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung, erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich machen und
c) mindestens alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich möglicher struktureller Probleme, in ihrem Mitgliedstaat veröffentlichen.
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