Artikel 9 Stellungnahmen und Entscheidungen — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen befugt sind, ihre Einschätzung des Falles, einschließlich einer Feststellung des Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen von Diskriminierung, abzugeben und zu dokumentieren. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob dies durch unverbindliche Stellungnahmen oder durch verbindliche Entscheidungen geschehen muss.
(2) Sowohl unverbindliche Stellungnahmen als auch verbindliche Entscheidungen müssen gegebenenfalls konkrete Maßnahmen enthalten, um bei festgestellten Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Abhilfe zu schaffen und ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für Folgemaßnahmen im Anschluss an die unverbindlichen Stellungnahmen, zum Beispiel Rückmeldepflichten, und für die Durchsetzung verbindlicher Entscheidungen.
(3) Gleichbehandlungsstellen veröffentlichen zumindest eine Zusammenfassung derjenigen ihrer Stellungnahmen und Entscheidungen, die sie für besonders relevant erachten.
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