Artikel 6 Unterstützung von Opfern — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sind, Opfer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu unterstützen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Opfer“ alle Personen — unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, ihrer politischen Überzeugung, ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrer Sprache, ihrer Hautfarbe, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrem Geschlecht, ihrer Geschlechtsidentität, dem Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen —, die sich einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/54/EG oder des Artikels 4 der Richtlinie 2010/41/EU ausgesetzt sehen.
(2) Die Gleichbehandlungsstellen müssen in der Lage sein, Beschwerden wegen Diskriminierung entgegenzunehmen.
(3) Die Gleichbehandlungsstellen unterstützen Opfer, indem sie sie zunächst über Folgendes informieren:
a) den rechtlichen Rahmen, einschließlich einer auf deren besondere Situation zugeschnittenen Beratung;
b) die von der Gleichbehandlungsstelle angebotenen Dienste und damit zusammenhängende Verfahrensaspekte;
c) die verfügbaren Rechtsbehelfe, einschließlich der Möglichkeit, den Fall vor Gericht zu verfolgen;
d) die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten und
e) die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen einschlägiger Unterstützung von anderen Stellen oder Organisationen zu erhalten.
(4) Die Gleichbehandlungsstellen unterrichten die Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen.
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