Artikel 12 Gleicher Zugang — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gleichberechtigten Zugang zu den Dienstleistungen und Veröffentlichungen der Gleichbehandlungsstellen für alle.
(2) Die Gleichbehandlungsstellen gewährleisten, dass es keine Hindernisse für die Einreichung von Beschwerden gibt, beispielsweise, indem sie in der Lage sind, Beschwerden mündlich, schriftlich und online entgegenzunehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienste der Gleichbehandlungsstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, für Beschwerdeführer kostenlos erbracht werden.
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