Qualität der Badegewässer
Vorwort/Präambel
(1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für
a) die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,
b) die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und
c) die Information der Öffentlichkeit über Badegewässerqualität.
(2) Zweck dieser Richtlinie ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
(3) Diese Richtlinie gilt für jeden Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (nachstehend „Badegewässer“ genannt). Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Schwimm- und Kurbecken,
b) abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
c) künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Die Begriffe „Oberflächengewässer“, „Grundwasser“, „Binnengewässer“, „Übergangsgewässer“, „Küstengewässer“ und „Einzugsgebiet“ haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG.
2. „Zuständige Behörde“: die von einem Mitgliedstaat zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bestimmte(n) Behörde(n) oder jede andere Behörde oder Stelle, denen diese Aufgabe übertragen worden ist.
3. „Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf das Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
4. „Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
5. „Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der Artikel 8 und 9 sowie des Anhangs I Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.
6. „Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.
7. „Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
8. „Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne des Anhangs I Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anhang II dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen jährlich alle Badegewässer und legen die Dauer der Badesaison fest. Sie tun dies erstmals vor Beginn der ersten Badesaison nach dem 24. März 2008.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überwachung der in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter gemäß Anhang IV erfolgt.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der
a) die meisten Badenden erwartet werden oder
b) nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Für jedes Badegewässer wird vor Beginn jeder Badesaison und zum ersten Mal vor Beginn der dritten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Überwachungszeitplan erstellt. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Überwachung für die in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter in der ersten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einführen. In diesem Fall findet die Überwachung in der in Anhang IV angegebenen Häufigkeit statt. Die Ergebnisse dieser Überwachung können zur Erstellung der in Artikel 4 genannten Datensätze für die Badegewässerqualität herangezogen werden. Sobald die Mitgliedstaaten die Überwachung gemäß der vorliegenden Richtlinie einführen, kann die Überwachung der im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG aufgeführten Parameter eingestellt werden.
(6) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anhang IV entnommene Proben ersetzt.
(7) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(8) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und geben die Gründe für die Aussetzung an. Sie stellen diese Informationen spätestens bei Vorlage des nächsten jährlichen Berichts gemäß Artikel 13 zur Verfügung.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Analyse der Badegewässerqualität nach den in Anhang I aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anhang V aufgeführten Regeln erfolgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung anderer Methoden oder Regeln zulassen, wenn sie nachweisen können, dass die dabei erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anhang I aufgeführten Methoden und der in Anhang V aufgeführten Regeln erzielt werden. Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung dieser gleichwertigen Methoden oder Regeln zulassen, übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die angewendeten Methoden oder Regeln und deren Gleichwertigkeit.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Datensätze über die Badegewässerqualität auf der Grundlage der Überwachung der in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter zusammengestellt werden.
(2) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt
a) für jedes Badegewässer,
b) nach dem Ende jeder Badesaison,
c) auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und
d) nach dem in Anhang II genannten Verfahren.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, Bewertungen der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität vorzunehmen, der lediglich die drei vorangegangenen Badesaisons erfasst. Entscheidet er sich dafür, so unterrichtet er vorab die Kommission hierüber. Er unterrichtet die Kommission auch, wenn er anschließend beschließt, wieder Badegewässerqualitätsbewertungen auf der Grundlage von vier Badesaisons vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten dürfen den zugrunde zu legenden Bewertungszeitraum höchstens einmal alle fünf Jahre ändern.
(3) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anhang IV Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
(4) Sofern entweder
die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind oder
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,
(1) Die Mitgliedstaaten stufen auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien des Anhangs II als
a) „mangelhaft“,
b) „ausreichend“,
c) „gut“ oder
d) „ausgezeichnet“
ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ist bis zum Ende der Badesaison 2015 abzuschließen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreifen realistische und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.
(4) Unbeschadet der allgemeinen Anforderung des Absatzes 3 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Richtlinie entsprechen. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a) Bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer werden mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen:
b) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn er der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Badegewässerprofile gemäß Anhang III erstellt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anhang III überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Richtlinie von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhalten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen und/oder von marinem Phytoplankton hin, so werden Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen, und es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Richtlinie und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat:
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann; und
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß Artikel 3 Absatz 1. Die zuständigen Behörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
a) die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden gemäß dem vorliegenden Artikel mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole;
b) eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anhang III erstellten Badegewässerprofils;
c) bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
d) Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse;
e) wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen;
f) wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer; und
g) eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich gegebenenfalls in mehreren Sprachen zu verbreiten:
a) eine Liste der Badegewässer;
b) die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und seines Badegewässerprofils einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Richtlinie seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
c) bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung gemäß Artikel 5 Absatz 4 anzugehen; und
d) bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
Die in Buchstabe a genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Buchstabe b werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden so bald sie zur Verfügung stehen mit Wirkung vom Beginn der fünften Badesaison nach dem 24. März 2008 verbreitet.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen der Öffentlichkeit nach Möglichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung und achten dabei auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Überwachungsergebnisse und die Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer sowie eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich bis zum 31. Dezember diese die vorangegangene Badesaison betreffenden Informationen. Sie beginnen damit, sobald die erste Bewertung der Badegewässerqualität nach Artikel 4 durchgeführt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. Sie melden dies erstmals vor Beginn der ersten Badesaison nach dem 24. März 2008.
(3) Nach Beginn der Überwachung der Badegewässer gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgt die Berichterstattung an die Kommission gemäß Absatz 1 solange weiter entsprechend der Richtlinie 76/160/EWG, bis eine erste Bewertung nach der vorliegenden Richtlinie vorgenommen werden kann. Während dieses Zeitraums wird Parameter 1 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG im Jahresbericht außer Acht gelassen und werden die Parameter 2 und 3 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG als gleichwertig mit den Parametern 2 und 1 des Anhangs I Spalte A der vorliegenden Richtlinie angesehen.
(4) Die Kommission veröffentlicht einen zusammenfassenden Jahresbericht über die Qualität der Badegewässer in der Gemeinschaft, einschließlich der Einstufungen der Badegewässer, der Konformität mit der vorliegenden Richtlinie sowie wichtigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht jedes Jahr bis zum 30. April, auch über das Internet. Die Kommission greift bei der Erstellung des Berichts so weit wie möglich auf Systeme der Datensammlung, -auswertung und -darstellung zurück, die im Rahmen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG, eingerichtet wurden.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens im Jahr 2008 einen Bericht. In dem Bericht wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:
a) die Ergebnisse einer geeigneten epidemiologischen Studie auf europäischer Ebene, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführt;
b) andere wissenschaftliche, analysetechnische und epidemiologische Entwicklungen, die für die Parameter für die Badegewässerqualität von Belang sind, einschließlich in Bezug auf Viren; und
c) die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
(2) Spätestens Ende 2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht, einschließlich einer Stellungnahme dazu, ob weitere Forschungen oder Bewertungen erforderlich sind, um die Kommission bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 zu unterstützen.
(3) Auf der Grundlage des Berichts, der schriftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und einer ausführlichen Folgenabschätzung sowie unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens 2020 insbesondere im Hinblick auf die Parameter für die Badegewässerqualität einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, die Einstufung „ausreichend“ auslaufen zu lassen oder die geltenden Normen zu ändern, und legt soweit erforderlich gemäß Artikel 251 des Vertrags entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vor.
(1) Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes beschlossen:
a) Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;
b) Festlegung ausführlicher Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4;
c) Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;
d) Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;
e) Festlegung von Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.
(2) Die Kommission legt vor dem 24. März 2010 einen Entwurf der Maßnahmen vor, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind. Sie konsultiert zuvor Vertreter der Mitgliedstaaten, regionaler und lokaler Behörden, einschlägiger Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Kreise. Nach Verabschiedung der entsprechenden Bestimmungen veröffentlicht die Kommission diese im Internet.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Richtlinie 76/160/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben. Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt diese Aufhebung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der aufgehobenen Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung und die Anwendung.
(2) Sobald ein Mitgliedstaat alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet und alle praktischen Maßnahmen getroffen hat, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, gilt die vorliegende Richtlinie und ersetzt sie die Richtlinie 76/160/EWG.
(3) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 24. März 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| A | B | C | D | E | |
| Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (cfu/100 ml) | 200 | 400 | 330 | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coli (cfu/100 ml) | 500 | 1000 | 900 | ISO 9308-3 oder ISO 9308-1 |
| A | B | C | D | E | |
| Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (cfu/100 ml) | 100 | 200 | 185 | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coli (cfu/100 ml) | 250 | 500 | 500 | ISO 9308-3 oder ISO 9308-1 |
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in Artikel 4 Absatz 2 oder in Artikel 4 Absatz 4 angegebenen Zeitraum
10
i) Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
ii) Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.
iii) Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.
1,282
1,65
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind, und
(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind, und
(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind, und
(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
ANMERKUNGEN
1. Das Badegewässerprofil gemäß Artikel 6 umfasst
a) eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b) eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
e) folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
f) die Lage der Überwachungsstelle.
2. Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
| Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
| Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
| Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.
1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a) die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder
b) sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
Die Probenbehältnisse
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 oC im Autoklav zu sterilisieren oder
für mindestens 1 Stunde bei 160 oC bis 170 oC trocken zu sterilisieren oder
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben hat der Probenehmer ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützten.
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9. „Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten.
10. „Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß Artikel 3 erhoben werden.
11. „Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anhang II beschriebenen Bewertungsmethode.
12. „Massenvermehrung von Cyanobakterien“: kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
13. Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn
a) das Badegewässer neu bestimmt worden ist,
b) Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach Artikel 5 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgt, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht, oder
c) das Badegewässer bereits nach der Richtlinie 76/160/EWG bewertet worden ist; in diesem Fall werden die nach der genannten Richtlinie erhobenen gleichwertigen Daten herangezogen und zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass die Parameter 2 und 3 im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG den Parametern 2 und 1 des Anhangs I Spalte A der vorliegenden Richtlinie gleichwertig sind.
(5) Die Mitgliedstaaten können bestehende Badegewässer unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilen oder gruppieren. Sie können bestehende Badegewässer nur dann gruppieren, wenn diese
a) zusammenhängend sind,
b) in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben und
c) Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame Risikofaktoren oder gar keine Risikofaktoren aufweisen.