Artikel 15 Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen — Qualität der Badegewässer
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen
Rückverweise
(1) Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes beschlossen:
a) Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;
b) Festlegung ausführlicher Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4;
c) Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;
d) Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;
e) Festlegung von Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.
(2) Die Kommission legt vor dem 24. März 2010 einen Entwurf der Maßnahmen vor, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind. Sie konsultiert zuvor Vertreter der Mitgliedstaaten, regionaler und lokaler Behörden, einschlägiger Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Kreise. Nach Verabschiedung der entsprechenden Bestimmungen veröffentlicht die Kommission diese im Internet.
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