Artikel 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen — Qualität der Badegewässer
Gliederung
KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER
Artikel 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhalten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.
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