Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich — Qualität der Badegewässer
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für
a) die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,
b) die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und
c) die Information der Öffentlichkeit über Badegewässerqualität.
(2) Zweck dieser Richtlinie ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
(3) Diese Richtlinie gilt für jeden Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (nachstehend „Badegewässer“ genannt). Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Schwimm- und Kurbecken,
b) abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
c) künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…