Artikel 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer — Qualität der Badegewässer
Gliederung
KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER
Artikel 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stufen auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien des Anhangs II als
a) „mangelhaft“,
b) „ausreichend“,
c) „gut“ oder
d) „ausgezeichnet“
ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ist bis zum Ende der Badesaison 2015 abzuschließen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreifen realistische und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.
(4) Unbeschadet der allgemeinen Anforderung des Absatzes 3 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Richtlinie entsprechen. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a) Bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer werden mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen:
b) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn er der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
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