Artikel 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern — Qualität der Badegewässer
Gliederung
KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER
Artikel 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Rückverweise
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
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