Artikel 11 Beteiligung der Öffentlichkeit — Qualität der Badegewässer
Gliederung
KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Richtlinie und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat:
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann; und
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß Artikel 3 Absatz 1. Die zuständigen Behörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
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