Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Vorwort/Präambel
In diesem Beschluss werden ausführliche Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen zu überwachen sowie der Kommission über diese Überwachung gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/2/EG Bericht zu erstatten.
(1) Die in den Artikeln 3 bis 7 genannten Indikatoren werden anhand der Metadaten der Geodatensätze und Geodatendienste berechnet, die die Mitgliedstaaten über die Suchdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG veröffentlicht haben.
(2) Die Mitgliedstaaten machen alle Überwachungsergebnisse im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich.
(1) Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze und Geodatendienste werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, für die Metadaten existieren („DSi1.1“);
b) die Anzahl der Geodatendienste, für die Metadaten existieren („DSi1.2“).
(2) Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze, die die Mitgliedstaaten bereits für die Berichterstattung an die Kommission im Rahmen der Umweltvorschriften nutzen, wird folgender Indikator verwendet: die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz für die Berichterstattung im Rahmen der Umweltvorschriften verwendet wird („DSi1.3“).
(3) Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze, die ein regionales oder nationales Gebiet abdecken, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz ein regionales Gebiet abdeckt („DSi1.4“);
b) die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz ein nationales Gebiet abdeckt („DSi1.5“).
Zur Berechnung des Prozentsatzes von Metadaten für Geodatensätze und Geodatendienste, die von den Mitgliedstaaten über die Suchdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG veröffentlicht werden und der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 hinsichtlich Metadaten entsprechen, werden folgende Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze, für die Metadaten entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ existieren („MDi1.1“);
b) die Anzahl der Geodatendienste, deren Metadaten der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatendienste, für die Metadaten entsprechend dem Indikator „DSi1.2“ existieren („MDi1.2“).
Zur Berechnung des Prozentsatzes der Geodatensätze, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen entsprechen, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („DSi2“);
b) die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.1“);
c) die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.2“);
d) die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.3“).
Zur Berechnung des Prozentsatzes von Geodatensätzen, die über Darstellungsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG und Download-Dienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie zugänglich sind, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, für die sowohl Darstellungsdienste als auch Download-Dienste existieren, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“(„NSi2“);
b) die Anzahl der Geodatensätze, für die ein Darstellungsdienst existiert, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („NSi2.1“);
c) die Anzahl der Geodatensätze, für die ein Download-Dienst existiert, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („NSi2.2“).
Zur Berechnung des Prozentsatzes von Netzdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Netzdienste entsprechen, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Netzdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Netzdienste („NSi4“);
b) die Anzahl der Suchdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Suchdienste („NSi4.1“);
c) die Anzahl der Darstellungsdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Darstellungsdienste („NSi4.2“);
d) die Anzahl der Download-Dienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Download-Dienste („NSi4.3“);
e) die Anzahl der Transformationsdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Transformationsdienste („NSi4.4“).
Die Ergebnisse der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Überwachung werden spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres für den Stand der Umsetzung der Geodateninfrastruktur am 15. Dezember des vorangegangenen Jahres veröffentlicht. Die Ergebnisse werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission aktualisierte Zusammenfassungen zu den in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Aspekten. Es werden nur solche Zusammenfassungen aktualisiert, für die sich seit der vorausgegangenen Übermittlung Änderungen ergeben haben.
Die Entscheidung 2009/442/EG wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.