Artikel 5 Überwachung der Übereinstimmung der Geodatensätze mit der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). über Interoperabilität — Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Zur Berechnung des Prozentsatzes der Geodatensätze, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen entsprechen, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („DSi2“);
b) die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.1“);
c) die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.2“);
d) die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.3“).
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