Artikel 6 Überwachung der Zugänglichkeit von Geodatensätzen über Darstellungs- und Download-Dienste — Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Zur Berechnung des Prozentsatzes von Geodatensätzen, die über Darstellungsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG und Download-Dienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie zugänglich sind, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, für die sowohl Darstellungsdienste als auch Download-Dienste existieren, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“(„NSi2“);
b) die Anzahl der Geodatensätze, für die ein Darstellungsdienst existiert, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („NSi2.1“);
c) die Anzahl der Geodatensätze, für die ein Download-Dienst existiert, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („NSi2.2“).
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