Artikel 3 Überwachung der Verfügbarkeit von Geodaten und Geodatendiensten — Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze und Geodatendienste werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, für die Metadaten existieren („DSi1.1“);
b) die Anzahl der Geodatendienste, für die Metadaten existieren („DSi1.2“).
(2) Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze, die die Mitgliedstaaten bereits für die Berichterstattung an die Kommission im Rahmen der Umweltvorschriften nutzen, wird folgender Indikator verwendet: die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz für die Berichterstattung im Rahmen der Umweltvorschriften verwendet wird („DSi1.3“).
(3) Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze, die ein regionales oder nationales Gebiet abdecken, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz ein regionales Gebiet abdeckt („DSi1.4“);
b) die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz ein nationales Gebiet abdeckt („DSi1.5“).
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