Artikel 8 Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse — Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Die Ergebnisse der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Überwachung werden spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres für den Stand der Umsetzung der Geodateninfrastruktur am 15. Dezember des vorangegangenen Jahres veröffentlicht. Die Ergebnisse werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
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