Artikel 7 Überwachung der Übereinstimmung der Netzdienste mit der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9). — Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Zur Berechnung des Prozentsatzes von Netzdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Netzdienste entsprechen, werden die folgenden Indikatoren verwendet:
a) die Anzahl der Netzdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Netzdienste („NSi4“);
b) die Anzahl der Suchdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Suchdienste („NSi4.1“);
c) die Anzahl der Darstellungsdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Darstellungsdienste („NSi4.2“);
d) die Anzahl der Download-Dienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Download-Dienste („NSi4.3“);
e) die Anzahl der Transformationsdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Transformationsdienste („NSi4.4“).
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