2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Gegenstand und Anwendungsbereich
Art. 2Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten
Art. 3Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten
Art. 4Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sowie der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchen Schweinen gewonnen wurden
Art. 5Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten
Art. 6Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten
Art. 7Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten
Art. 8Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer
Art. 9Ausnahme vom Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer
Art. 10Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer
Art. 11Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer
Art. 12Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2
Art. 13Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten
Art. 14Informationen zu den Artikeln 11, 12 und 13
Art. 15Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten
Art. 16Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen
Art. 17Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten
Art. 18Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Art. 19Umsetzung
Art. 20Aufhebung
Art. 21Geltungsdauer
Art. 22Adressaten
ANHANGTEIL I
Vorwort/Präambel
Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten
a) die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten;
b) die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;
c) die Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;
d) die Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:
1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt; und
2. die Schweine wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission durchgeführt, oder
3. die Schweine stammen aus einem Betrieb,
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Schlachtkapazitäten der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthöfe, die innerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, logistisch beschränkt sind, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;
2. die Schweine genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3;
3. die Schweine werden zur unmittelbaren Schlachtung direkt, ohne Zwischenhalt oder Abladen zu einem gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthof verbracht, der von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck benannt wird;
4. die für den Schlachthof zuständige Behörde wurde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Schweine unterrichtet und teilt der zuständigen Behörde des Versandortes ihr Eintreffen mit;
5. beim Eintreffen im Schlachthof werden die betreffenden Schweine getrennt von den anderen Schweinen gehalten und geschlachtet, und sie werden an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur diese Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebietet geschlachtet werden;
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder
a) von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
b) von Schweinen stammen, die den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Anforderungen entsprechen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
c) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder
a) von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
b) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung unverarbeiteter Schlachtkörper von Schweinen mit Ausnahme von Wildschweinen sowie tierischer Nebenprodukte vom Schwein mit Ausnahme von Wildschweinen (im Folgenden „tierische Nebenprodukte“) aus Schlachthöfen in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage, der bzw. die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegt, genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die tierischen Nebenprodukte stammen aus Betrieben oder aus Schlachthöfen, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen und in denen mindestens in den letzten 40 Tagen vor der Versendung kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurde;
b) jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wird, wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzeln von der zuständigen Behörde registriert;
c) nach dem Beladen wird das Abteil für den Transport der genannten tierischen Nebenprodukte vom amtlichen Tierarzt verplombt. Nur der amtliche Tierarzt darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen. Jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde zu melden.
d) das Einfahren der Lastkraftwagen oder anderer Fahrzeuge in den Schweinehaltungsbetrieb ist verboten, und die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Schweinekörper sicher eingesammelt werden;
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie
a) aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;
b) aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.
(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;
b) sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;
c) sie wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt; oder
Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Waren aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:
a) Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;
b) Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, und die Embryonen werden mit Samen gemäß Buchstabe a erzeugt.
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern
a) diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest birgt;
b) den Sendungen mit Folgeprodukten ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.
Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 6 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.
Abweichend von Artikel 11 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse
a) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und verarbeitet worden sind;
b) Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;
c) von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle sechs Monate ab dem Datum dieses Beschlusses eine aktualisierte Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen sowie alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13.
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;
b) keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, genehmigen, sofern die Wildschweine gemäß den in Kapitel VI Teile C und D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG festgelegten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf Afrikanische Schweinepest untersucht wurden.
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die einem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht zu verwechseln ist mit
a) dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
b) der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG genannten Bestimmungen in Schweinehaltungsbetrieben, die in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten liegen, angewandt werden;
b) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen oder tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dass der Transportunternehmer nachweist, dass eine solche Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde, und entsprechende Belege im Fahrzeug mitführt.
Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die Ergebnisse der Überwachung auf Afrikanische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Plänen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen.
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die folgenden Gebiete in Estland:
Põlvamaa maakond;
Võrumaa maakond;
Häädemeeste vald;
Kambja vald;
Kasepää vald;
Kolga-Jaani vald;
Konguta vald;
Kõo vald;
Kõpu vald;
Laekvere vald
Nõo vald
Paikuse vald;
Pärsti vald;
Puhja vald;
Rägavere vald;
Rannu vald;
Rõngu vald;
Saarde vald;
Saare vald;
Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) festgelegt.
Er gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen im betroffenen Mitgliedstaat.
7. die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus diesen Schweinen gewonnen wurden,
8. die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen tierischen Nebenprodukte einer Behandlung in einem kanalisierten System unterzogen werden, das von der zuständigen Behörde zugelassen wurde, womit gewährleistet wird, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen Folgeprodukte kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bergen;
9. die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Artikel und teilen Name und Anschrift der gemäß diesem Artikel zugelassenen Schlachthöfe mit.
f) jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission bei. Der für den Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe b Ziffer iii bestätigen;
g) nach dem Entladen der tierischen Nebenprodukte werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden und die kontaminiert sein könnten, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.
h) die tierischen Nebenprodukte werden unverzüglich verarbeitet. Jede Lagerung im Verarbeitungsbetrieb ist verboten;
i) die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Versendung tierischer Nebenprodukte nicht die täglichen Verarbeitungskapazitäten des Verarbeitungsbetriebs übersteigt;
j) vor der ersten Versendung aus dem in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiet sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen im Falle eines Unfalls während der Beförderung, einer schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.
d) sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,
(3) Bei Sendungen mit lebenden Schweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Gesundheitszeugnisse eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird:
ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63.“
Saarepeedi vald;
Sõmeru vald;
Surju vald;
Suure-Jaani vald;
Tahkuranna vald;
Torma vald;
Viiratsi vald;
Vinni vald;
Viru-Nigula vald;
Kunda linn;
Viljandi linn.
Die folgenden Gebiete in Lettland:
Aizkraukles novads;
Alojas novads;
Alūksnes novads;
Amatas novads;
Apes novads;
Baltinavas novads;
Balvu novads;
Cēsu novads;
Gulbenes novads;
Ikšķiles novads;
Inčukalna novads;
Jaunjelgavas novads;
Jaunpiebalgas novads;
Ķeguma novads;
Kocēnu novads;
Krimuldas novads;
Lielvārdes novads;
Līgatnes novads;
Limbažu novads;
Mālpils novads;
Mazsalacas novads;
Neretas novads;
Ogres novads;
Pārgaujas novads;
Priekuļu novads;
Raunas novads;
Ropažu novads;
Rugāju novads;
Salacgrīvas novads;
Salas novads;
Sējas novads;
Siguldas novads;
Skrīveru novads;
Smiltenes novads;
Vecpiebalgas novads;
Vecumnieku novads;
Viesītes novads;
Viļakas novads;
Valmiera republikas pilsēta.
Die folgenden Gebiete in Litauen:
Biržai rajono savivaldybe;
Jonava rajono savivaldybe;
Kaišiadorys rajono savivaldybe;
Kaunas rajono savivaldybe;
Kedainiai rajono savivaldybe;
Panevežys rajono savivaldybe;
Pasvalys rajono savivaldybe;
Prienai rajono savivaldybe;
Birštonas savivaldybe;
Kazlu Ruda savivaldybe;
Marijampole savivaldybe;
Kalvarija savivaldybe;
Kaunas miesto savivaldybe;
Panevežys miesto savivaldybe;
im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Alizava, Kupiškis, Noriūnai und Subačius.
Die folgenden Gebiete in Polen:
In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):
powiat M. Suwałki;
powiat M. Białystok;
im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki, Raczki;
im powiat sejnénski die gminy Krasnopol und Puńsk;
im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny;
powiat moniecki;
im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin;
im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Zabłudów, Łapy, Poświętne, Zawady und Dobrzyniewo Duże;
powiat bielski;
powiat hajnówski;
im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce;
im powiat zambrowski die gminy Rutki;
im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec.
Die folgenden Gebiete in Estland:
IDA-Virumaa maakond;
Valgamaa maakond;
Abja vald;
Halliste vald;
Karksi vald;
Paistu vald;
Tarvastu vald.
Die folgenden Gebiete in Lettland:
Aknīstes novads;
Cesvaines novads;
Ērgļu novads;
Ilūkstes novads;
Jēkabpils republikas pilsēta;
Jēkabpils novads;
Kokneses novads;
Krustpils novads;
Līvānu novads;
Lubānas novads;
Madonas novads;
Pļaviņu novads;
Varakļānu novads.
Die folgenden Gebiete in Litauen:
Alytus apskritis:
Šalcininkai rajono savivaldybe;
Širvintos rajono savivaldybe;
Trakai rajono savivaldybe;
Ukmerge rajono savivaldybe;
Vilnius rajono savivaldybe;
Elektrenai savivaldybe;
Vilnius miesto savivaldybe;
im Anykščia rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis, Troškūnai und Viešintos sowie der Teil von Svėdasai, der südlich der Straße Nr. 118 liegt.
Die folgenden Gebiete in Polen:
In der Wojwodschaft Podlachien (Podlaskie):
im powiat sejnénski die gminy Giby und Sejny mit der Stadt Sejny;
im powiat augustowski die gminy Lipsk und Płaska;
im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Gródek, Supraśl, Wasilków und Michałowo;
im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Krynki, Kuźnica, Nowy Dwór, Sidra, Sokółka und Szudziałowo.
Die folgenden Gebiete in Lettland:
Aglonas novads;
Beverīnas novads;
Burtnieku novads;
Ciblas novads;
Dagdas novads;
Daugavpils novads;
Kārsavas novads;
Krāslavas novads;
Ludzas novads;
Naukšēnu novads;
Preiļu novads;
Rēzeknes novads;
Riebiņu novads;
Rūjienas novads;
Streņču novads;
Valkas novads;
Vārkavas novads;
Viļānu novads;
Zilupes novads;
Daugavpils republikas pilsēta;
Rēzekne republikas pilsēta.
Die folgenden Gebiete in Litauen:
Ignalina rajono savivaldybe;
Moletai rajono savivaldybe;
Rokiškis rajono savivaldybe;
Švencionys rajono savivaldybe;
Utena rajono savivaldybe;
Zarasai rajono savivaldybe;
Visaginas savivaldybe;
im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Šimonys und Skapiškis;
im Anykščiai rajono savivaldybė der Teil der seniūnija Svėdasai, der nördlich der Straße Nr. 118 liegt.
Die folgenden Gebiete in Italien:
Alle Gebiete Sardiniens.