Art. 8 Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie
a) aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;
b) aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.
(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;
b) sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;
c) sie wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt; oder
(3) Bei Sendungen mit lebenden Schweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Gesundheitszeugnisse eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird:
ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63.“
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