Art. 13 Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Abweichend von Artikel 11 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse
a) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und verarbeitet worden sind;
b) Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;
c) von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:
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