Art. 9 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Waren aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:
a) Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;
b) Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, und die Embryonen werden mit Samen gemäß Buchstabe a erzeugt.
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