Art. 6 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder
a) von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
b) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.
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