Art. 10 Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern
a) diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest birgt;
b) den Sendungen mit Folgeprodukten ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.
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