Art. 3 Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:
1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt; und
2. die Schweine wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission durchgeführt, oder
3. die Schweine stammen aus einem Betrieb,
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