Art. 12 Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 — 2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 6 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.
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