BundesrechtInternationale VerträgeHaager Prozeßübereinkommen 1954

Haager Prozeßübereinkommen 1954

HPÜ 1954
In Kraft seit 01. März 2016
Up-to-date

I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Akten

Artikel 1

Art. 1

Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt und den Namen sowie die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand.

Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1 enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen Wege übermittelt werde.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.

Artikel 2

Art. 2

Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.

Artikel 3

Art. 3

Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Begehren ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken versuchen.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates zu beglaubigen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vornahme der Zustellung im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Artikel 5

Art. 5

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine von der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.

Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung ist auf eine der beiden Ausfertigungen des zuzustellenden Schriftstückes zu setzen oder daran zu heften.

Artikel 6

Art. 6

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus:

1. daß Schriftstücke den im Auslande befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden;

2. daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar durch die Vollziehungs- oder sonstigen Beamten vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die Zustellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind;

3. daß jeder Staat Schriftstücke, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen läßt.

Die in jedem dieser Fälle vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit statthaft, als Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung vorgenommen werden soll, nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen, wenn im Falle des Absatzes 1, Ziffer 3 das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt werden soll.

Artikel 7

Art. 7

Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder, in den Fällen des Artikels 3, durch die Anwendung einer besonderen Form entstanden sind.

II. Ersuchschreiben

Artikel 8

Art. 8

In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines Vertragsstaates nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehme.

Artikel 9

Art. 9

Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt.

Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden Ersuchschreiben im diplomatischen Wege übermittelt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.

Artikel 10

Art. 10

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.

Artikel 11

Art. 11

Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung eines Rechtshilfebegehrens der Behörden des ersuchten Staates oder eines Antrages, der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.

Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden:

1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;

2. wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;

3. wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seinen Hoheitsrechten oder seiner Sicherheit Eintrag zu tun.

Artikel 12

Art. 12

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür in diesem Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.

Artikel 13

Art. 13

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde unverzüglich hievon zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgetreten worden ist.

Artikel 14

Art. 14

Die Gerichtsbehörde hat bei der Erledigung des Ersuchens hinsichtlich der Formen des Verfahrens die Gesetze des eigenen Landes anzuwenden.

Es ist jedoch dem Antrage der ersuchenden Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, zu entsprechen, sofern diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Artikel 15

Art. 15

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Ausführung bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder der Staat, auf dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, nicht widerspricht.

Artikel 16

Art. 16

Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, welche durch die wegen Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die allfällige Anwendung des Artikel 14 Absatz 2 verursacht wurden.

III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

Artikel 17

Art. 17

Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.

Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen Erlage der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.

Artikel 18

Art. 18

Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 17 Absatz 1 und 2, oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind auf ein im diplomatischen Wege zu stellendes Begehren in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.

Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten eine Vereinbarung treffen, wonach das Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung auch unmittelbar von der beteiligten Partei gestellt werden kann.

Artikel 19

Art. 19

Die Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die verurteilte Partei nach Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die Vollstreckung erfolgen soll, für vollstreckbar erklärt.

Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:

1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

2. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat;

3. ob der Spruch der Entscheidung in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprache versehen ist, die, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.

Zur Erfüllung der im Absatz 2 Ziffer 1 und 2 aufgestellten Bedingungen genügt entweder eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung oder die Vorlage der entsprechend beglaubigten Schriftstücke, aus denen sich die Rechtskraft ergibt. Die Zuständigkeit der oben erwähnten Behörde ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2 Ziffer 3 abgefaßt oder übersetzt sein.

Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt, sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt, die Höhe der Kosten für die im Absatz 2 Ziffer 3 angeführten Bescheinigungen, Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten werden als Kosten und Auslagen des Verfahrens behandelt.

IV. Armenrecht

Artikel 20

Art. 20

In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates, zum Armenrecht zugelassen.

In den Staaten, in denen ein Armenrecht in Verwaltungssachen besteht, werden die im obigen Absatz erlassenen Bestimmungen auch in den Angelegenheiten angewendet, die vor die auf diesem Gebiet zuständigen Gerichte gebracht werden.

Artikel 21

Art. 21

Das Armenrechtszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung solcher, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen oder entgegenehmen, genügt ein Zeugnis oder eine Erklärung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Landes, dem der Ausländer angehört.

Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, wo die Urkunde vorgelegt werden soll.

Artikel 22

Art. 22

Die zur Erteilung des Armenrechtszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und sich zwecks entsprechender Klarstellung ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.

Artikel 23

Art. 23

Wenn die mittellose Partei sich in einem anderen Staat aufhält als in dem, in welchem der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes gestellt werden soll, so kann ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes samt Zeugnissen, Erklärungen des Unvermögens und, gegebenenfalls, anderen Beweisurkunden, die zur Behandlung ihres Antrages dienlich sind, von dem Konsul ihres Staates der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Behörde oder der von dem Staat, in dem der Antrag behandelt werden soll, bezeichneten Behörde übermittelt werden.

Die oben in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 10 und 12 enthaltenen Bestimmungen über Rechtshilfeersuchen sind auf die Übermittlung von Ersuchen um Bewilligung des Armenrechtes und von ihren Beilagen anzuwenden.

Artikel 24

Art. 24

Ist das Armenrecht einem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen in welcher Form immer, die sich auf den von ihm geführten Prozeß beziehen und die in einem anderen Vertragsstaat vorzunehmen sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staat keinerlei Auslagen ersetzt.

Mit Ausnahme der Sachverständigen ausbezahlten Entschädigungen gilt dasselbe auch für Ersuchschreiben.

V. Kostenfreie Ausstellung von Personenstandsurkunden

Artikel 25

Art. 25

Mittellose Personen, die einem der Vertragsstaaten angehören, können sich unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen Auszüge aus den Standesbüchern kostenfrei ausstellen lassen. Die für ihre Eheschließung erforderlichen Urkunden werden von den diplomatischen oder konsularischen Organen der Vertragsstaaten kostenfrei beglaubigt.

VI. Personalhaft

Artikel 26

Art. 26

Die Personalhaft, als Mittel zur Zwangsvollstreckung oder als bloßes Sicherungsmittel, kann in Zivil- oder Handelssachen gegen Ausländer, die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, in den Fällen nicht verhängt werden, in denen sie gegen Inländer unanwendbar wäre. Eine Tatsache, auf die sich ein im Lande wohnhafter Inländer berufen kann, um die Aufhebung der Personalhaft zu erlangen, soll in gleicher Weise dem Angehörigen eines Vertragsstaates zugute kommen, und zwar selbst dann, wenn sich diese Tatsache im Auslande ereignet hat.

VII. Schlußbestimmungen

Artikel 27

Art. 27

Das vorliegende Übereinkommen steht allen bei der Siebenten Tagung der Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.

Artikel 28

Art. 28

Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 29

Art. 29

Das vorliegende Übereinkommen tritt, hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an Stelle des am 17. Juli 1905 im Haag unterzeichneten Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Artikel 30

Art. 30

Das vorliegende Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes vertragschließenden Staates ohne weiteres Anwendung.

Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, in Kraft zu setzen, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht in einer Mitteilung kundzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.

Das Übereinkommen wird für die Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendung erheben, und dem Gebiete oder den Gebieten, deren internationale Beziehungen von dem betreffenden Staate wahrgenommen werden und auf das oder auf die sich die Kundgebung bezogen hat, in Kraft treten.

Artikel 31

Art. 31

Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.

Artikel 32

Art. 32

Jeder Vertragsstaat kann sich anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens oder anläßlich seines Beitrittes zu diesem vorbehalten, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiete haben, zu beschränken.

Ein Staat, der von der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann die Anwendung des Artikels 17 durch die anderen Vertragsstaaten nur zugunsten seiner Angehörigen beanspruchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiete des Vertragsstaates haben, vor dessen Gerichten sie als Kläger oder Intervenienten einschreiten.

Artikel 33

Art. 33

Das voliegende Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im Artikel 28 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt.

Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für die Staaten zu laufen, die es erst nachträglich ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Das Übereinkommen gilt, sofern keine Kündigung erfolgt, als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert. Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande mitgeteilt werden; dieses wird hievon alle anderen Staaten in Kenntnis setzen.

Die Kündigung kann auf die Gebiete oder bestimmte der Gebiete beschränkt werden, worauf sich eine gemäß Artikel 30 Absatz 2 erfolgte Kundgebung bezog.

Die Kündigung äußert ihre Wirkung nur in Bezug auf den Staat, der gekündigt hat. Für die übrigen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen gefertigt.

So geschehen im Haag am 1. März 1954 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der niederländischen Regierung zu hinterlegen ist und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übermittelt werden soll, die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertreten waren.