Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Rückverweise
HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
Art. 31
…im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.…
Art. 33
…Das voliegende Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im Artikel 28 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt. Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für die Staaten zu laufen, die es erst nachträglich ratifiziert haben…