Art. 12
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Art. 12 — HPÜ 1954
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür in diesem Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.
Art. 13 HPÜ 1954 · HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
Art. 13
…zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgetreten worden ist.…
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